Stundung des Pflichtteilsanspruches - Wann tritt Verjährung ein?

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Der Regelfall: Tritt man als Erbe in die Erbfolge ein, so haben nahe Verwandte, die von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind, die Möglichkeit von dem Erbe bzw. der Erbgemeinschaft einen Pflichtteil zu verlangen. Dieser Anspruch verjährt jedoch nach 3 Jahren, sodass 3 Jahre nach Eintritt des Erbfalles der Pflichtteil nicht mehr geltend gemacht werden kann.

In dem Fall des OLG Karlsruhe handelte es sich um eine Frau, die ihre Mutter als Alleinerbin beerbt hatte, da der weitere Sohn der Erblasserin, der Bruder der Erbin, bereits verstorben war. Die Tochter des bereits verstorbenen Mannes informierte sich bei ihrer Tante, der Alleinerbin, nach ihren Pflichtteilsansprüchen aus dem Erbe ihrer Großmutter. Allerdings bat diese ihre Nichte, zunächst nicht den Pflichtteil zu verlangen, da sie ansonsten ihre Eigentumswohnung verkaufen müsse.

Nach mehr als 10 Jahren kamen der Nichte jedoch Zweifel auf, wodurch sie sich erneut nach dem Pflichtteilsanspruch erkundigte. Zu diesem Zeitpunkt berief sich die Tante auf die Verjährung des Pflichtteilsanspruches.

Das OLG Karlsruhe entschied in diesem Fall: durch die Bitte der Tante, die Pflichtteilsansprüche erst später zu fordern, wurde der Anspruch des Pflichtteils gestundet, d.h. die Geltendmachung nur aufgeschoben. Durch diese Stundung wurde die Verjährungsfrist gehemmt bzw. gestoppt und konnte demnach nicht ablaufen.

Rechtstipp:

Haben Sie Pflichtteilsansprüche, so sollten Sie diese sofort geltend machen, da sonst die Verjährungsfrist abzulaufen droht. Allerdings haben die Erben das Recht, eine Stundung, also eine Aufschiebung der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches zu verlangen.

Voraussetzung für die Stundung des Pflichtteils:

  • nur der Erbe kann Stundung verlangen
  • für den Erben muss die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte bedeuten (z.B. wie oben der Verlust der Wohnung)
  • die Interessen des Pflichtteilsberechtigten müssen angemessen berücksichtigt werden

(OLG Karlsruhe – 15. Oktober 2015 – Az.: 9 U 149/14)


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