Subventionsbetrug bei der Corona Soforthilfe?

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Die Fälle der staatsanwaltlichen Ermittlungen wegen Subventionsbetrug häufen sich. Dabei werden viele Unternehmer und Gewerbetreibende von der Eröffnung des Strafverfahrens unangenehm überrascht. Die meisten erfahren durch die Ladung zur polizeilichen Vernehmung von dem Vorwurf. So unbürokratisch die Gewährung der Soforthilfe war, so bürokratisch wird jetzt die Rückabwicklung vorangetrieben.

Voraussetzung der Gewährung der Soforthilfe

Die Gewährung der Soforthilfe war abhängig vom Bundesland regelmäßig daran geknüpft, dass infolge der Corona-Krise Liquiditätsengpässe oder wirtschaftliche Schwierigkeiten entstanden waren. Die wesentlichen Förderbedingungen ergaben sich dabei aus den Vorgaben des Bundes. So lag die Förderfähigkeit zum Beispiel vor, wenn mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Coronakrise weggefallen ist oder die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind. Entsprechend konnten im Förderungszeitraum viele Unternehmer und Gewerbetreibende Anträge stellen und bekamen positive Bescheide, die Zahlungen folgten häufig kurz danach. Die Bedingungen der Gewährung waren aber nicht klar, wie die vielen Diskussionen vorher, währenddessen und auch danach gezeigt haben.

Warum wird nun ermittelt?

Den Ermittlungen liegen häufig Anzeigen der Finanzämter und der gewährenden Behörden zugrunde. Gerade die Finanzämter haben vielfach Zugriff auf die gewährte Soforthilfe gehabt, weil sie vor deren Gewährung Konten gepfändet hatten. Auch auf gerichtliche Entscheidungen hin, gaben die Finanzämter die Soforthilfen zum Teil nicht frei. Die Finanzämter beriefen sich dabei immer darauf, dass die steuerlichen Schwierigkeiten gleichzusetzen seien mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die schon vor der Coronakrise bestanden haben sollen. Mit dieser Überzeugung wurde nicht nur die Auszahlung der Soforthilfe verhindert, sondern auch gegen die in Not geratenen Unternehmer ein Strafverfahren wegen Subventionsbetruges eingeleitet.

Wann mache ich mich wegen Subventionsbetruges strafbar?

Strafbar ist gemäß § 264 StGB wer bei Stellung des Antrags auf Bewilligung einer Subvention der zuständigen Behörde über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Subvention entgegen der Zweckbindung verwendet oder die gewährende Behörde über erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. In der ersten Variante geht es darum, falsche oder teilweise falsche Angaben gemacht zu haben.

Dies ist in vielen Fällen der Ansatzpunkt für die Einleitung des Strafverfahrens. Denn wie zuvor schon geschildert, werden regelmäßig die steuerlichen Schwierigkeiten mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten gleichgesetzt. Diese Auffassung wird nicht weiter begründet, sodass auch nicht erkennbar ist, woher dies kommt. Die Finanzämter gehen dabei davon aus, dass jeder wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, der seine Steuern nicht in der festgesetzten Höhe zahlt oder auf die Pfändung wartet. Das dabei regelmäßig andere Gründe eine Rolle spielen können (zum Beispiel zu hohe Schätzungen des Finanzamts o. ä.) wird dabei geflissentlich ignoriert.

Strafbar macht sich auch derjenige, der unwahr oder unvollständig Angaben im Antrag gemacht hat und wegen dieser Angaben die Subvention bekommen hat. Zumindest in NRW ist schon zweifelhaft, ob ohne Prüfung der Anträge im Einzelfall überhaupt eine Täuschung vorgelegen haben kann.

Darüber hinaus macht sich strafbar, wer die Subvention entgegen der Zweckbindung im Bescheid verwendet. Gerade dieser Punkt ist vor dem Verhalten der Finanzämter besonders perfide. Denn die Finanzämter zwingen den Unternehmern zum Teil eine zweckwidrige Verwendung durch die ausgebrachten Kontopfändung auf. Trotzdem bestehen sie auf der Strafbarkeit der Handlung.

Welche Strafe steht auf Subventionsbetrug?

Der Subventionsbetrug im Ausgangsfall wird mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Regelmäßig kommt es dabei darauf an, ob jemand einschlägig vorbestraft ist oder zum Beispiel absichtlich gehandelt hat. In besonders schweren Fällen kommt eine Geldstrafe nicht mehr in Betracht. Dann liegt die Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall kann vorliegen, wenn gefälschte Belege eingereicht wurden.

Was kann ich gegen den Vorwurf des Subventionsbetruges tun?

In jedem Fall sollte vor der Abgabe einer Erklärung bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Rücksprache mit einem Rechtsanwalt gehalten werden. Es gilt beim Subventionsbetrug zu klären, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Soforthilfe gegeben waren oder nicht. 

Das bedeutet, dass man nach Akteneinsicht sich mit den Vorraussetzungen der Gewährung und der Rückforderung auseinandersetzen muss.

Darüber hinaus sind die strafrechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Keinesfalls sollte voreilig eine Erklärung abgegeben werden. Eine vorschnelle Erklärung im Strafverfahren kann erhebliche Probleme bei der Rückforderung der Soforthilfe mit sich bringen. Auch kann es dazu führen, dass die Zuverlässigkeit im Gewerberecht infrage gestellt wird.

Gerne stehe ich Ihnen als Verteidiger auch in ganz Deutschland zur Seite.


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