Super Gau - Messgeräte-Hersteller LEIVTEC gesteht ein - erheblichste Messfehler möglich!

  • 3 Minuten Lesezeit

12.03.2021

Das ist ein rechtsstaatlicher „Super Gau“ - der Messgeräte Hersteller selbst (Firma LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH) rät seine XV3-Messgeräte vorerst vom Markt zu nehmen, da erheblichste Messfehler möglich sind!

Aus rechtsanwaltlicher Sicht wurden sehr wahrscheinlich unschuldige Autofahrer fehlerhaft verurteilt.

Der Hersteller - Firma Leivtec - selbst teilte aktuell seinen Kunden mit, dass das Messgerät Leivtec XV3 vorerst nicht mehr verwendet werden soll.

Zur gleichen Zeit wies die PTB (PTB = Physikalisch-Technische Bundesanstalt = übrigens ist dies die dem KBA (KBA = Kraftfahrtbundesamt) gleichgeordnete Institution, welche die Dieselskandal-VW-Motoren ursprünglich für gut und ohne Mängel befand) auf ihrer Website darauf hin, dass am 09.03.2021 die PTB Kenntnis erlangt habe, dass es zu unzulässigen Messwertabweichungen kommen könne. Seit Oktober 2020 würden seitens der PTB „intensive“ Untersuchen angestellt, was sie mal besser gleich zu Beginn bzw. während des Zulassungsverfahrens für das problematische Messgerät gemacht hätten.

Das Problem:

Verschiedene Sachverständige konnten nachweisen, dass das Messegerät in bestimmten Situationen deutlich zu hohe Geschwindigkeiten errechnet:

Zwei dieser Geräte wurden zum Beispiel versuchsweise nebeneinander aufgebaut und dasselbe Fahrzeug wurde gleichzeitig bei der Durchfahrt an beiden Geräten gemessen.

Dabei zeigte ein Messgerät die         Geschwindigkeit 125 km/h

und das andere Messgerät die          Geschwindigkeit 141 km/h

Messdifferenz 16 km/h!!! 

Diese Messunsicherheit mit dem Messgerät Leivtec XV3 besteht trotz einer bestehenden PTB-Bauartzulassung. Der Hersteller Firma Leivtec und die Zulassungsbehörde (PTB) reagierten deshalb zunächst Ende letzten Jahres, indem sie die sog. Auswerterichtlinien „verschärften“, so dass angeblich Messungen in „besonders fehleranfälligen Situationen“ nicht mehr verwertet würden.

Doch das Problem löste sich nicht in Luft auf:

Zitat aus einem aktuellen Schreiben des Herstellers Leivtec an seine Geräteverwender:

„Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es auch bei Beachtung der Regeln der ergänzten Gebrauchsanweisung zu unzulässigen Messwertabweichungen kommen kann, möchten wir sie bitten, von weiteren amtlichen Messungen vorerst Abstand zu nehmen.“

Bislang dachten doch alle und insbesondere ebenfalls nur zu gern auch die Gerichte – weil es so einfach und so richtig schien, dass es sich auch bei diesem Messgerät, um ein technisches und zugelassenes Messgerät handelt, dass immer korrekt und richtig arbeitet.

… wer´s glaubt?!

Und nun?

Gerade wenn Sie selbst der Meinung sind, nicht so schnell gefahren zu sein, sollten Sie Ihre Messung - ganz egal, welches Messgerät bei Ihnen verwendet wurde, überprüfen lassen. Die Erfolgschancen sind auf Grund der neuen Erkenntnisse nun nochmals höher als bisher.

Darüber hinaus bleibt uns mit Ihnen - wie zuletzt am Ende des Jahres 2020 (Beschluss BVerfG - 2 BvR 1616-18) - abermals auf das Bundesverfassungsgericht zu hoffen. Dieses befasst sich im Rahmen einer weiteren Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen 2 BvR 1167/20) noch dieses Jahr mit der Frage, ob die Messdaten von Herstellern zur Verfügung gestellt werden müssen oder nicht, also ob und gegebenenfalls welche verfassungsrechtlichen Konsequenzen aus einer fehlenden Speicherung von Messdaten bei Geschwindigkeitsmessungen im Bußgeldverfahren folgen.

Wir können sicher davon ausgehen, dass sich die Verfassungsrichter die Umstände um die aktuellen Probleme mit dem Messgerät Leivtec XV3 genau anschauen und erneut für rechtsstaatliche Verhältnisse zu Gunsten Betroffener sorgen. Dies insbesondere auch deshalb, da der Hersteller Leivtec nach erheblichen Einwänden von Sachverständigen die Daten aus den digitalen Falldateien ganz bewusst und deshalb verschlüsselt hat, damit Sachverständige die Messungen für Betroffene letztlich überhaupt nicht mehr konkret auswerten und die Messung - falls fehlerhaft - angreifen können.

Fest steht schließlich aber auch, dass steter (rechtsanwaltlicher und sachverständiger) Tropfen doch den Stein der Behörden und Gerichte höhlt.

Wir werden uns für Sie als Betroffene nachhaltig dagegen wehren! 


Ihr Jürgen Fritschi

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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