Lebensakte, Reparaturnachweise der Messgeräte bei Bußgeldverfahren sind Verteidigern herauszugeben

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Dem Verteidiger in Bußgeldverfahren ist die sog. „Lebensakte“ (Reparaturbelege bzw. Gerätestammkarte) des verwendeten Messgeräts zur Verfügung zu stellen. Dies gilt zunehmend auch in Bayern, wie eine Entscheidung des Amtsgerichts Eggenfeld zeigt.

Das Amtsgericht hat seinen Beschluss damit begründet, dass dieser Anspruch aus § 46 OWiG i. V. m. § 147 StPO folgt und anderenfalls das Recht auf rechtliches Gehör verletzt werden würde, da es sich vorliegend um ein standardisiertes Messverfahren handelt und der Betroffene deshalb konkrete Einwendungen gegen die Messung vorzubringen hat, wozu er jedoch durch nur dann in der Lage ist, wenn eine Auswertung der Daten und Unterlagen ggf. auch unter Zuhilfenahme eines von ihm beauftragten Sachverständigen erfolgen kann. Im Übrigen gebietet auch das Recht des fairen Verfahrens die Herausgabe bzw. Einsicht in die entsprechenden Daten bzw. Unterlagen.

Das Amtsgericht Eggenfeld (Bayern) wusste im Gegensatz zum OLG Frankfurt, das offenbar noch nie von einer „Lebensakte“ eines Messgerätes gehört hatte, was eine „Lebensakte“ ist und wozu man diese benötigen könnte.

Somit setzt sich die in der Anwaltschaft schon lange vertretene und von den Gerichten zunehmend bestätigte Rechtsauffassung nunmehr langsam auch in Bayern durch. Die folgenden Gerichte haben die Herausgabe der „Lebensakte“ des Messgerätes an die Verteidigung angeordnet:

  • OLG Jena, Beschluss vom 01.03.2016, Az. 2 OLG 101 Ss Rs 131/15;
  • Amtsgericht Neumarkt i. d. OPf., Beschluss vom 13.05.2017 – 35 OWi 702 Js 102324/17;
  • AG Landesberg am Lech, Beschluss vom 14.11.2016 – 3 OWi 326/16;
  • AG Castrop-Rauxel, Beschluss vom 15.07.2016 – 6 OWi 62/16;
  • AG Neunkirchen, Beschluss vom 05.09.2016 – 19 OWi 531/15;
  • OLG Naumburg, Beschluss vom 09.12.2015 – 2 Ws 221/15;
  • AG Dortmund, Beschluss vom 02.09.2014 – 736 OWi 147/13;
  • AG Menden, Beschluss vom 17.04.2013 – 8 OWi 44/13 (b);
  • AG Hagen, Beschluss vom. 28.6.2012 – 97 OWi 5/12 [b];
  • AG Ellwangen, Beschluss vom 25.10.2010 – 5 OWi 146/10;
  • AG Erfurt, Beschluss vom 25.03.2010 – 64 OWi 624/10;
  • AG Bergisch-Gladbach, Beschluss vom 5.3.2014 – 48 OWi 207/14 (b).

Betroffene sollten bei einem Bußgeldbescheid diesen daher nicht ohne Weiteres akzeptieren und zunächst durch den erfahrenen Verkehrsanwalt die Akte auf Vollständigkeit prüfen lassen. Das Team von WTB Rechtsanwälte steht Ihnen hierbei mit Rat und Tat im ganzen Bundesgebiet zur Seite.

(AG Eggenfelden, Beschluss vom 10.08.2017 – 23 OWi 404 Js 21672/17)



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