Swap: Negativzinsen können zurückgefordert werden

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Die aktuellen Negativzinsen haben erhebliche Auswirkungen auf bestehende Darlehensverträge  aber auch auf Swapverträge. Vielfach ist der Gesamtzins variabler Kreditverträge ins Negative gefallen. Dennoch weigern sich viele Banken, diese negativen Zins auszuzahlen. Sind die Darlehen durch Swaps abgesichert, müssen die Kunden sogar in den Swaps zusätzlich den Negativzins zahlen. 

Nicht immer ist die Forderung von Negativzinsen bei Swapverträgen durch die Banken aber rechtmäßig. 

Zu Unrecht gezahlte Negativzinsen können daher zurückgefordert werden. Ein Blick in die Vertragsunterlagen kann je nach Swapvertrag viele tausend Euro wert sein. 

Ohne Negativzinsklausel keine Zahlungspflicht des Kunden

Häufig fehlt nämlich in den Swapverträgen eine sog. Negativzinsklausel. Trotzdem stellen Banken und Sparkassen die Negativzinsen den Kunden in Rechnung. 

Kunden müssen also zusätzlich zu den vereinbarten Festzinsen noch den negativen Euribor als absoluten Betrag bezahlen.

Diese Berechnungsmethodik ist üblicherweise in Swapverträgen mit dem Satz vereinbart: 

Falls der variable Satz negativ ist, zahlt der Zahler der Festbeträge an dem betreffenden Fälligkeitstag für variable Beträge zusätzlich den als absoluten Betrag ausgedrückten variablen Betrag an den Zahler der variablen Beträge.“

Ist eine solche Klausel nicht im Vertrag enthalten, dann hat der Kunde auch nur den Festzins zu zahlen und keinen zusätzlichen Negativzins. Der Wortlaut der Swapverträge spricht dann schon eindeutig gegen eine ergänzende Vertragsauslegung. Die Zahlungspflichten sind klar beschrieben. Der Kunde zahlt den Festsatz, die Bank den variablen Zins.

Rückforderung von gezahlten Negativzinsen

Fehlt demnach in einem Swapvertrag die sog. Negativzinsklausel können die zu Unrecht gezahlten Zinsen vom Swappartner zurückgefordert werden. 

Trotz der eindeutigen Rechtslage reagieren die betroffenen Kreditinstitute aber oftmals nicht auf Kundenbeschwerden. 

Erst nach Einschaltung eines Rechtsanwalts oder einer Klageandrohung reagieren die Kreditinstitute und lenken zumeist ein. Einzelne Banken, wie die BayernLB, erkennen die Rückzahlungspflicht auch erst nach Einlegung einer Klage an (z. B. Anerkenntnisurteil vor dem LG München I vom 25.09.2020).

Aufgrund der zumeist hohen Rückzahlungsbeträge lohnt sich in den allermeisten Fällen eine rechtliche Auseinandersetzung mit seiner Bank. 

Schadensersatz wegen Falschberatung

Ist im Swapvertrag eine sog. Negativzinsklausel vereinbart, kann dies ggf. zur Rückabwicklung des Swaps führen. 

Muss nämlich der Kunde zusätzlich zum Festzinssatz einen negativen Zins an die Bank zahlen, kann dadurch der eigentlich beabsichtigte Zinssicherungszweck verfehlt sein. Wurde der Kunde hierauf im Beratungsgespräch nicht hingewiesen, kann dies Kunden dazu berechtigen, das gesamte Swapgeschäft rückabzuwickeln.

In einem von der Kanzlei WMP Rechtsanwälte, Rechtsanwältin Sarah Mahler, geführten Prozess vor dem Landgericht Heilbronn wurde eben diese Konstellation zu Gunsten der Kläger entschieden (LG Heilbronn, Urt. v. 11.5.2018 – 6 O 376/17 ).  

Das Landgericht München I hat sich  in einem Beschluss vom 3.11.2016 ähnlich geäußert und darauf hingewiesen, dass ein Swap mit Negativzinsklausel nicht zur Zinssicherung geeignet sei, weil er unbegrenzte Verlustrisiken enthält (LG München I, Beschl. v. 3.11.2016 – 8 HK O 22195/15 ). 

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Betroffene Kunden sollten sich an eine Swap-erfahrene Kanzlei wenden und ihre Möglichkeiten prüfen lassen.

Fachanwältin Sarah Mahler vertritt seit vielen Jahren erfolgreich Swap-Kunden gegen Banken und Sparkassen. Profitieren Sie von unserer Erfahrung! 

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