Probezeit, Alkohol, Verlängerung der Probezeit

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Die Konsequenzen sind bei straf- oder bußgeldrechtlichen Verstößen während der Probezeit danach abgestuft, ob es sich gemäß § 34 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V. m. Anlage 12 FeV um einen

  • „schwerwiegenden“ Verstoß (Katalog A) oder
  • „weniger schwerwiegenden“ Verstoß (Katalog B)

handelt.

Begeht der Fahranfänger einen schwerwiegenden A-Verstoß oder zwei weniger schwerwiegende B-Verstöße oder einen A-Verstoß, wird der Fahranfänger zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet und die Probezeit um zwei Jahre verlängert.

Ist ein Fahranfänger während der Probezeit nach einem A-Verstoß und absolviertem Aufbauseminar erneut mit einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen auffällig geworden, erhält er eine schriftliche Verwarnung sowie eine Empfehlung, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.

Begeht der Fahranfänger nach Ablauf der Frist zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb der Probezeit einen weiteren A-Verstoß oder zwei B-Verkehrsverstöße, wird die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Für die Neuerteilung ist mit der Anordnung einer MPU zu rechnen.

Alkohol in der Probezeit

Bei einem Verstoß gegen die 0,00 Promillegrenze in der Probezeit handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß der Gruppe A mit der Folge, dass bei einem Promillewert von bis zu 0,5 ein Bußgeld von 250,00 € und ein Punkt im Kraftfahrtbundesamt in Flensburg droht. Zudem wird die Probezeit auf 4 Jahre verlängert sowie die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet.

Mit steigendem Promillewert steigen auch die Konsequenzen. Ab 0,5 Promille sind 500 € Geldbuße zu zahlen, es gibt zwei Punkte in Flensburg sowie einen Monat Fahrverbot. Zudem wird die Probezeit auf 4 Jahre verlängert sowie die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet.

Ab einem Promillewert von 1,1 handelt es sich um eine Straftat, die bei einem Erstverstoß neben der Zahlung einer Geldstrafe (sonst u.U. auch einer Freiheitsstrafe) den Entzug der Fahrerlaubnis und 3 Punkte in Flensburg zur Folge hat.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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