Teilnahme an einen nichtgenehmigten Kraftfahrzeugrennen (Teil 1)

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Die Teilnahme an einem nichtgenehmigten Kraftfahrzeugrennen gehört, auch wenn der entsprechende Straftatbestand außerhalb einer begrenzten Szene eher als unbekannt gilt, zu den eher häufig vorkommenden Vorwürfen. Daher soll sich dieser Beitrag mit den möglichen Fallkonstellationen und ihren Folgen beschäftigen.

Was ist ein Kraftfahrzeugrennen?

Bei Kraftfahrzeugrennen denken die meisten Leser sicher zunächst an die Formel 1 und ihre ewigen Helden oder amerikanische Nascarrennen. Hierbei handelt es sich um organisierte Veranstaltungen, welche nicht Thema der Strafverfolgung sind. Mit nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen sind sogenannte Straßenrennen gemeint.

Ein Rennen liegt regelmäßig dann vor, wenn die Geschwindigkeiten zweier Fahrzeuge verglichen werden sollen. Möglich sind hier Beschleunigungsrennen (höchste Endgeschwindigkeit bis zu einem bestimmten Punkt oder in einer bestimmten Zeit), Streckenrennen oder auch Geschicklichkeitsrennen.

Wichtig: eine vorherige Organisation ist nicht erforderlich

Der Beschluss, ein Rennen zu fahren, kann auch spontan, beispielsweise durch nonverbale Verständigung an einer Ampel (Aufheulenlassen der Motoren) erfolgen. Ein vorher exakt festgelegte Rennstrecke, ein festgelegtes Startsignal oder ein Zeitnehmer sind hierfür nicht erforderlich. Teile der Rechtsprechung dehnen den Begriff des Rennens sogar soweit aus, dass selbst die Ermittlung eines Siegers nicht mehr notwendig ist. Als Merkregel gilt: Immer wenn zwei Kraftfahrzeuge, in welcher Weise auch immer, verglichen werden, kommt ein Rennvorwurf in Betracht.

Ein Rennen kann in Einzelfällen sogar dann vorliegen, wenn zwar zwei Fahrzeuge verglichen werden sollen, sich jedoch stets lediglich ein Fahrzeug auf der Strecke befindet. In diesen Fällen findet ein Vergleich beispielsweise durch Zeitmessung statt.

Drohende Folgen

Die Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen stellt regelmäßig – noch – „lediglich“ eine Ordnungswidrigkeit dar. Folgen sind in diesen Fall ein Bußgeld von 400 €, die Eintragung von 2 Punkten im Verkehrszentralregister sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Erfahrungsgemäß ist die Vermeidung des Fahrverbots deutlich schwieriger als beispielsweise bei Abstands- oder Geschwindigkeitsverstößen.

An den Leser, der sich jetzt bereits entspannt zurücklehnt, da immerhin lediglich eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, jedoch ein Wort der Mahnung. Auch Straftatbestände können verwirklicht werden. Bei Gefährdungen vom Eigentum Dritter beziehungsweise „Leib oder Leben“ kommt beispielsweise eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB in Betracht. Kommt es zu (tödlichen) Verletzungen, sind schnell Bereiche eröffnet, welche zumindest auch eine Verurteilung wegen Totschlags nach § 212 StGB möglich erscheinen lassen. Hierfür muss der Fahrer den tödlichen Ausgang keinesfalls beabsichtigen. Vielmehr kann es bereits genügen, wenn dieser die potenzielle Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs erkennt und das Rennen dennoch beginnt beziehungsweise nicht abbricht.

Weiterhin ist zu beachten, dass, wohl motiviert durch die letzten Rennen mit tödlichen Ausgang, eine Gesetzesänderung beabsichtigt ist, welche die Strafbarkeit entsprechender Rennen erweitert. Beim Nachweis einer strafbaren Handlung droht zumindest eine – oft empfindliche – Geldstrafe sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate nach § 69 StGB.

Bei schwerwiegenderen Vorwürfen kommt auch eine Freiheitsstrafe in Betracht. Diese kann in Einzelfällen auch bei Ersttätern ohne Bewährung verhängt werden. In diesen Fällen wäre eine entsprechende Haft zu verbüßen.

Keine Einlassung vor Ort/Akteneinsicht durch Strafverteidiger

Verfallen Sie jedoch bitte nicht in Panik, wenn Ihnen die Polizei einen entsprechenden Vorwurf eröffnet. Bewahren Sie einen klaren Kopf und machen sich bewusst, dass, anders als bei klassischen Ordnungswidrigkeiten, regelmäßig kein standardisiertes Verfahren („Blitzer“) vorliegt. Oft ist Ihre Einlassung neben der Aussage von Zeugen die einzige Möglichkeit, sie zu überführen. Bei den Zeugen handelt es sich regelmäßig um Polizeibeamte, welche die üblichen „Rennstrecken“, auch in zivil, beobachten. Jegliche unvorbereitete Aussage kann zu einem späteren Zeitpunkt gegen Sie verwendet werden.

Im Fall einer Aufzeichnung der Verkehrssituation mittels Kamera, beispielsweise einer Helmkamera, ist von einer freiwilligen Herausgabe abzuraten. Auch entsprechende Videoaufzeichnungen können Beweismittel darstellen.

Bedenken Sie immer

Als Beschuldigter müssen (und sollen) Sie sich nicht zu einem Vorwurf einlassen. Es ist Ihr gutes Recht, zu schweigen. Der nächste Weg sollte zu einem Anwalt führen, welcher für Sie Akteneinsicht nimmt und die Verteidigungsstrategie in Absprache mit Ihnen entwickelt. Jeglicher „Alleingang“ kann, aufgrund der empfindlichen drohenden Folgen, lediglich als grob fahrlässig bezeichnet werden.

Gerne berät und vertritt Sie unsere Kanzlei, insbesondere in Norddeutschland, generell jedoch auch im gesamten Bundesgebiet.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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