Teleologische Reduktion des sogenannten Einstiegstest bei grundsätzlich begünstigungsfähigen Vermögen

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Das FG Münster hat eine wichtige Entscheidung zur teleologischen Reduktion des sogenannten Einstiegstest, § 13 b Abs. 2 Satz 2 ErbStG zur Ermittlung von steuerlich begünstigtem Vermögen getroffen. Hintergrund der Entscheidung ist die folgende Rechtslage:

§ 13 a ff ErbStG regeln Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sowie Anteile an Kapitalgesellschaften von über 25 %. Das Vermögen ist grundsätzlich begünstigungsfähig im Sinne der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Der Gedanke des Gesetzgebers ist der Schutz von Arbeitsplätzen in den Betrieben und damit den Erhalt der deutschen Unternehmensstruktur.

Nach Vorgabe vom Bundesverfassungsgesetz 2014 soll nur betriebsnotwendiges Vermögen begünstigt werden, sogenannten Verwaltungsvermögen hingegen ist nicht steuerbefreit.

Verwaltungsvermögen und damit erbschaftsteuerlich nicht begünstigtes Betriebsvermögen ist dabei solches Vermögen, das aus dem eigentlichen Betrieb herausgelöst werden könnte, ohne die eigentliche betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen. § 13a Erbschaftsteuergesetz regelt die Voraussetzungen und den Umfang der Steuerbefreiung. § 13 b regelt, wann begünstigtes Vermögen im Sinne der Erb- und Schenkungssteuer vorliegt.

§ 13b Abs. 4 Erbschaftsteuergesetz enthält einen Katalog des nicht begünstigten Verwaltungsvermögen. Dazu zählen neben Kunstgegenständen, Wertpapiere auch Finanzmittel wie Bargeld und Forderungen. Somit zählen auch Forderungen aus Lieferung und Leistung, also aus der eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit entstandene Forderungen, grundsätzlich zu den Finanzmitteln.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass die sogenannten Cash Gesellschaften vermieden werden sollen. Bei einer Cash Gesellschaft wird privates Vermögen in einer Gesellschaft eingebracht, um dieses Vermögen erbschaftsteuerlich begünstigt zu übertragen.

Grundsätzlich wird aber anerkannt, dass Produktbetriebe bestimmte Mengen an liquiden Mitteln benötigen. Dies wird durch die Schuldenverrechnung sowie die Freistellung von 15 % der Finanzmittel ermöglicht. Bei der sogenannten Schulden Verrechnung werden die Finanzmittel der Aktivseite mit Positionen der Passivseite verrechnet werden können.

In dem Streitfall wurde aufgrund des negativen Einstiegstests die Steuerbefreiung versagt.

Der sog. Einstiegstest ist in § 13b Abs. 2 Satz 2 der ErbStG verortet. Wird im Rahmen dieses Einstiegstest eine Verwaltungsvermögensquote von mehr als 90 % des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Unternehmens ermittelt, wird die Steuerbegünstigung insgesamt versagt. Beim Einstiegstest wird das Verwaltungsvermögen jedoch modifiziert ermittelt. Es wird eine aus dem Verwaltungsvermögen eine Nettogröße gebildet bei dem, vereinfacht, der gemeine Wert der Schulden nicht von den vorhandenen Forderungen aus Lieferung und Leistung abgezogen wird. Dieser Bruttowert des Verwaltungsvermögens wird mit Nettowert des Betriebsvermögens verglichen.

Das FG Münster 3 K 2174/ 19 hat diese Regelung einschränkend ausgelegt. Danach ist der sogenannte Einstiegstest beim Erwerb einer grundsätzlich begünstigungsfähigen Kapitalgesellschaftsbeteiligung dann nicht anwendbar, wenn die Gesellschaft ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit im Sinne des § 15 § 13 § 18 EStG, also land- und forstwirtschaftlich, gewerblich oder freiberuflich, ausübt. Ansonsten würde der Einstiegstests zu sinnwidrigen Ergebnissen führen. Nach Auffassung des FG Münster besteht gerade keine Missbrauchs Gefahr (Stichwort Cash Gesellschaft). Der Einstiegstest nach Anwendung der Wortlautauslegung würde dazu führen, dass im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 13 b ErbStG betriebswirtschaftlich nicht sinnvolle Entscheidungen getroffen würden, beispielsweise Inanspruchnahme von kostenpflichtigem Factoring um Forderung einziehen zu können und Schulden begleichen zu können.

Das FG Münster sieht in der Wortlautanwendung eine Verletzung von Artikel 3 GG. Gegen die Entscheidung ist ein Revisionsverfahren II R 49/21 anhängig.


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