"The Hateful Eight" - Abmahnung durch Rechtsanwälte Waldorf Frommer - 815,00 EUR

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Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer versenden für die Universum Film GmbH Abmahnungen wegen des angeblich unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens des neuen Tarantino Films „The Hateful Eight“. Für den das unerlaubte Verteilen in Peer-to-Peer-Netzwerken des gerade erst letzte Woche in den deutschen Kinosälen angelaufenen Films „The Hateful Eight“ verlangen die Rechtsanwälte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Gesamtbetrags i.H.v. 815,00 EUR.

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer versenden seit nunmehr fast einem Jahrzehnt Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an (hauptsächlich) Film- und Musikwerken. Kaum in den Kinos angelaufen, ist auch der neue Film von Quentin Tarantino von der Abmahnserie betroffen. Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer werfen dem jeweils betroffenen Anschlussinhaber vor, den Film „The Hateful Eight“ in einem Peer-to-Peer-Netzwerk (in dem uns vorliegenden Fall ist es „Bittorrent“) anderen Nutzern desselben Netzwerks zum kostenlosen Download zur Verfügung gestellt zu haben.

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer fordern, wie in all den anderen Abmahnungen auch, die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und machen einen Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR sowie einen Aufwendungsersatz (Rechtsanwaltskosten) in Höhe von 215,00 EUR geltend. Insgesamt werden also neben der Unterlassungserklärung monetäre Ansprüche in Höhe von 815 EUR geltend gemacht.

„The Hateful Eight“ ist ein blutiger US-amerikanischer Western, u.a. mit Samuel L. Jackson und Kurt Russell, bei dem Großmeister Quentin Tarantino nicht nur Regie geführt, sondern auch das Drehbuch geschrieben hat. Tarantinos achter Film ist schon in mehreren Kategorien für den Oscar nominiert.

Die Universum Film GmbH soll Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Filmwerk „The Hateful Eight“ sein. Sie hat das ausschließliche Recht, den Film „The Hateful Eight“ zu verbreiten. Wie bereits oben ausgeführt, wird dem betroffenen Anschlussinhaber vorgeworfen, das Filmwerk „The Hateful Eight“ innerhalb einer sog. Tauschbörse zum Download angeboten zu haben. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks zum Download ist als illegale öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG rechtswidrig.

Unterlassungserklärung bezüglich des Filmwerkes „The Hateful Eight“

Nicht in jedem Fall besteht eine Rechtspflicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Es gibt durchaus Konstellationen, in denen ein Unterlassungsanspruch gerade gegen den „Anschlussinhaber“ nicht besteht. Mit Urteil vom 08.01.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass der Anschlussinhaber beispielsweise nicht für das über seinen Anschluss betriebene Filesharing von volljährigen Familienmitglieder haftet, vgl. BGH, I ZR 169/12 – BearShare. Für das Filesharing von minderjährigen Familienmitgliedern haftet der Anschlussinhaber aber auch nur, wenn er diese nachweislich nicht über das Verbot der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen zum Upload urheberrechtlich geschützter Werke belehrt hat, vgl. BGH, I ZR 74/12 – Morpheus. Aber selbst wenn eine ausreichende Belehrung von Minderjährigen unterbleiben sein sollte, löst das noch nicht in jedem Fall die Störerhaftung aus, weil eine eventuell unterbliebene Belehrung nicht immer kausal für die Rechtsverletzung gewesen sein muss. Gerade wenn mehrere Volljährige ebenfalls Zugriff auf den häuslichen Internetanschluss hatten, ist der Nachweis, dass gerade die mangelnde Belehrung kausal zur Rechtsverletzung geführt hat, nicht nachweisbar.

Insofern muss als erstes abgeklärt werden, ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch bestehen könnte. Wer nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen kann, dass er für den Down- bzw. Upload des Filmwerks „The Hateful Eight“ (teilweise) verantwortlich ist – sei es als Täter, sei es als Störer – sollte über die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung nachdenken, um ein gerichtliches Verfahren um den Unterlassungsanspruch zu vermeiden. Das ist deshalb wichtig, weil im gerichtlichen Verfahren nach wie vor hohe Streitwerte selten unter 10.000 EUR angesetzt werden.

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer legen ihren Abmahnschreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Wir raten dringend von der Unterzeichnung dieser Erklärung ab. Mit anwaltlicher Hilfe können die Folgen einer Unterlassungsverpflichtung teilweise erheblich abgemildert werden, sprechen Sie uns an.

Tarantinos „The Hateful Eight“ – 815,00 EUR für wenige Sekunden Upload?

Wer weder als Täter noch als Störer für die Urheberrechtsverletzung an dem Werk „The Hateful Eight“ haftet, muss selbstverständlich keinen Cent zahlen, weder Schadensersatz noch die sog. vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Abmahnkosten).

Wer zumindest darlegen kann, nicht selbst, also täterschaftlich, für die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung verantwortlich zu sein, haftet bestenfalls – aber auch nicht immer – als sog. Störer auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Diese sind seit Anfang Oktober 2013 mit Einführung diverser gesetzlicher Änderungen im Rahmen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken in aller Regel auf 124,00 EUR begrenzt, auch wenn die Rechtsanwälte Waldorf Frommer hier regelmäßig argumentieren, diese Deckelung sei in diesem Einzelfall „unbillig“.

Wir haben auf unserer Internetseite ein Überblick über die Reaktionsmöglichkeiten auf Waldorf-Frommer-Abmahnungen zusammengestellt. Hier können sich Betroffene einen ersten guten Überblick über ihre Situation verschaffen und sich mit den gängigsten Verteidigungs- aber auch Angriffsmitteln gegen Waldorf-Frommer-Abmahnungen vertraut machen.

Darüber hinaus bieten wir zu ihrer Waldorf-Frommer-Abmahnung eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung an. Unsere Kanzlei verteidigt seit Jahren gegen Abmahnungen mit dem Vorwurf der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in sog. Tauschbörsen. Wir haben in den letzten Jahren mindestens 15.000 Abmahnungen bearbeitet und unzählige gerichtliche Verfahren geführt. Seit einiger Zeit sind wir dazu übergegangen, von uns erstrittene Gerichtsentscheidungen im Volltext zu veröffentlichen, damit auch Sie sich ein Bild davon machen können, wie die Gerichte „ticken“. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl aktueller gerichtlicher Entscheidungen, die sämtlich mit einer vollständigen Klageabweisung endeten, sodass unsere Mandanten jeweils keinen Cent für die unberechtigte Inanspruchnahme bezahlen mussten. Machen Sie sich selbst ein Bild:

  • AG Charlottenburg 218 C 83/15
  • AG Bielefeld 42 C 552/14
  • AG Bochum 55 C 286/14
  • AG Charlottenburg 210 C 231/13
  • AG Charlottenburg 207 C 175/13
  • AG Hamburg 31c C 364/14
  • AG Charlottenburg 210 C 330/13
  • AG Charlottenburg 224 C 180/14
  • AG Düsseldorf 57 C 3571/14
  • AG Charlottenburg 224 C 486/13
  • AG Charlottenburg 224 C 175/14
  • AG Charlottenburg 214 C 172/14
  • AG Charlottenburg 206 C 281/14
  • AG Freiburg 13 C 1898/14
  • AG Charlottenburg 206 C 285/14
  • AG Charlottenburg 225 C 184/14
  • AG Charlottenburg 224 C 367/14
  • AG Charlottenburg 210 C 273/14
  • AG Charlottenburg 206 C 430/14
  • AG Charlottenburg 217 C 103/14
  • AG Charlottenburg 213 C 128/14

Wenn auch Sie von einer Abmahnung der Rechtsanwaltsgesellschaft Waldorf Frommer aus München, z. B. für den Film „The Hateful Eight“, betroffen sind, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir freuen uns, wenn wir auch Sie im Kampf gegen eine unberechtigte Abmahnung unterstützen können.

Rechtsanwaltskanzlei Sievers & Collegen


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