Thomas Lloyd Investments GmbH – Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht – Nachfolgerin lehnt Zahlung ab

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In Sachen Thomas Lloyd Investments GmbH haben die Nachforschungen der Kanzlei AdvoAdvice und bereits mit der Gesellschaft geführter Schriftwechsel zu neuen Erkenntnissen geführt.

1.) Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht

Die Thomas Lloyd Investments GmbH wurde mit Eintragung im Firmenbuch in Österreich (vergleichbar dem deutschen Handelsregister) mit Eintragung vom 15.02.2019 nach Verschmelzung der Gesellschaft mit der CT Infrastructure Holding Ltd. gelöscht.

Die Durchführung der grenzüberschreitenden Verschmelzung wurde durch die Generalversammlung der Thomas Lloyd Investments GmbH am 11.07.2018 beschlossen.

2.) Verschmelzungsbericht mit interessanten Details

Im Verschmelzungsbericht an das Firmenbuch findet sich unter dem Punkt 4.8 „Haftung“ folgende Angabe:

**“Die Geschäftsführung von TLI und die Geschäftsführung der aufnehmenden Gesellschaft gehen davon aus, dass durch das Wirksamwerden der Verschmelzung keine Ansprüche von Gläubigern gefährdet werden und deshalb keine Pflicht zur Sicherheitsleistung durch die übertragende bzw. die aufnehmende Gesellschaft nach § 13 EU-VerschG bestehen wird.“ **

Zu den Anlegern in Genussrechte bzw. -scheine wird in dem Verschmelzungsbericht folgendes ausgeführt:

„TLI hat Genussrechte und -scheine an einzelne Personen ausgegeben (die „Beteiligungsinhaber“. Den Beteiligungsinhabern werden mit Wirksamwerden der Verschmelzung Rechte an der aufnehmenden Gesellschaft gewährt, die zumindest gleichwertige Rechte zu ihrer derzeitigen Beteiligung gemäß Art. 101 der Richtlinie 2017/1132 und § 226 Abs. 3 ö AktG darstellen.

Nach englischem Recht, dem die aufnehmende Gesellschaft unterliegt, gibt es keine Beteiligung in Form eines Genussrechts. Um den Bestimmungen, die unter Punkt 2 der Anlage C zum Verschmelzungsplan angeführt sind, zu entsprechen, bietet die aufnehmende Gesellschaft den Beteiligungsinhabern eine gleichwertige Beteiligung in Form von neuen B-Anteilen von je EUR 0,001 (die „B-Anteile“) am Kapital der aufnehmenden Gesellschaft an.“

3.) Rückzahlungsansprüche abgelehnt

Die Forderung einer durch AdvoAdvice vertretenen Gläubigerin, welche bereits auf Rückzahlung der eingezahlten Gelder nach Kündigung der Anlage geltend gemacht wurde, wurde seitens der übernehmenden CT Infrastructure Holding Ltd. zurückgewiesen.

Die Gesellschaft führte hierzu aus, dass der Rückzahlungsanspruch der Anlegerin 0,00 Euro betrage. Der Rückzahlungsbetrag werde nach § 5 der Genussrechtsbedingungen berechnet. Die Rückzahlung erfolge zum Buchwert, also Nennbetrag abzüglich einer etwaigen Verlustbeteiligung gemäß § 4 der Genussrechtsbedingungen. Die Verluste hätten vorliegend dazu geführt, dass sich der Rückzahlungsbetrag auf 0,00 Euro reduziert hätte.

4.) Klage wird nun vorbereitet

Die rechtsschutzversicherte Mandantin will sich diese lapidare Aussage zu ihrer Anlagenentwicklung, welche die Gesellschaft auch nicht durch Zahlen zu den eingetretenen Verlusten belegt hat, nicht gefallen lassen und lässt nunmehr durch die Kanzlei AdvoAdvice eine Klage auf Zahlung gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. vorbereiten.

Geprüft wird auch, ob die Klage noch gegen weitere Anspruchsgegner aufgrund der o. g. Angaben zum österreichischen Firmenbuch eingereicht werden kann.

Die im österreichischen Firmenbuch gelöschte Thomas Lloyd Investments GmbH dürfte hierfür wohl nicht mehr in Frage kommen.

5. Anlegergemeinschaft wächst weiter

In den letzten Wochen haben sich bei der Kanzlei AdvoAdvice in Berlin zahlreiche verunsicherte Anleger der Thomas Lloyd Investments GmbH (Österreich) und der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH (Deutschland) gemeldet.

AdvoAdvice vertritt hier bereits mehr als 80 Anleger, die sich gegen die Abwertung ihrer Ansprüche wehren und ihr eingezahltes Geld zurückverlangen wollen.

Anleger, die hier noch nicht anwaltlich beraten werden, sollten sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Experten von AdvoAdvice stehen hierfür telefonisch oder per Email zur Verfügung.


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