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Thüringen: Sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsstätten seit 20.08.20 wieder zulässig!

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Wie in einigen anderen Bundesländern auch, ist in Thüringen gemäß der dortigen "Corona-Verordnung" das Angebot bzw. die Erbringung sexueller Dienstleistungen an sich nicht verboten, allerdings dürften diese bislang nicht in Prostitutionsstätten erbracht werden. 

§ 7 der Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sah vor, dass neben Tanzlustbarkeiten und Diskotheken auch 

"Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung"

sowie Swingerclubs und ähnliche Angebote für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben mussten. 

Diese Regelung ist allerdings nach Ansicht des Thüringer Oberverwaltungsgerichts wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz rechtswidrig. 

Wie der am Verfahren beteiligte Kollege RA Karthal berichtet, hat das Gericht am 13.8.2020 in einer mündlichen Verhandlung den Thüringer Verordnungsgeber auf den Gleichheitsgrundsatz hingewiesen. 

In der Tat erschließt es sich nicht, dass sexuelle Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten angeboten bzw. erbracht werden dürfen, dies in Prostitutionsstätten aber verboten ist (jedenfalls soweit, als hier dafür gesorgt wird, dass es nicht zu Menschenansammlungen kommt, wodurch sich ein Infektionsrisiko erhöhen könnte). 

Infolgedessen hat der Verordnungsgeber in Thüringen das Verbot der Prostitutionsausübung in Prostitutionsstätten außer Vollzug gesetzt, soweit Ansammlungen vermieden werden. Die Verfügung ist am 20.08.2020 in Kraft getreten. 

Betreiber von Prostitutionsstätten in den sonstigen Bundesländern, deren Corona-Verordnung kein Komplettverbot der Prostitution vorsehen - Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen - sollten nunmehr ebenfalls den Rechtsweg beschreiten, um eine Lockerung in ihrem Bundesland herbeizuführen. 

 


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