Trennung mit Gewalt

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In einigen Fällen geht eine Trennung bedauerlicherweise mit physischer oder psychischer Gewalt, Bedrohungen und/oder Verfolgungen einher. Mit dem Gewaltschutzgesetz hat der Gesetzgeber ein Instrumentarium geschaffen, dass Betroffenen Schutz gewähren soll.

Nach § 1 GewSchG kann das Gericht auf Antrag Annäherungs- und Kontaktverbote gegen den Täter aussprechen. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass etwaiges strafrechtliches Vorgehen (Strafanzeige, Platzverweis durch die Polizei etc.) zivilrechtlich keine Auswirkungen haben, sondern der Betroffene vielmehr selbst beim Gericht aktiv werden muss.  

Voraussetzung eines entsprechenden Verbotes ist, dass der Täter die betroffene Person zuvor

  • widerrechtlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt hat oder
  • sie jedenfalls hiermit bedroht hat oder
  • in die Wohnung der Person eingedrungen ist oder
  • sie durch wiederholtes Nachstellen oder Verfolgen auch mit Telekommunikationsmitteln gegen den ausdrücklich erklärten Willen unzumutbar belästigt hat.

Ein schuldhaftes Handeln des Täters ist nach § 1 Abs. 3 GewSchG nicht erforderlich. Vielmehr kann das Gericht die Schutzmaßnahmen auch anordnen, wenn der Täter die Tat in einem die freie Willensbetätigung ausschließenden Zustand begangen hat, in den er sich durch berauschende Mittel selbst versetzt hat.

Im Falle der Belästigung muss der Täter jedoch vor Einleitung gerichtlicher Schritte zunächst zur Unterlassung aufgefordert worden sein, damit das Tatbestandsmerkmal „gegen den Willen“ nachgewiesen ist.

Nach § 1 Abs. 1 S. 3 GewSchG kann das Gericht die folgenden Verbote gegen den Täter aussprechen:

  • die Wohnung der verletzenden Person zu betreten;
  • sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten;
  • bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält;
  • Verbindung zur verletzten Person auch unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln aufzunehmen;
  • Zusammentreffen mit der Person herbeizuführen.

Diese Schutzanordnungen sind aus Gründen der Beachtung der Verhältnismäßigkeit zu befristen, wobei diese Befristung im Einzelfall verlängert werden kann.

Leben Täter und Opfer in häuslicher Gemeinschaft, kann das Opfer zudem die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Die Voraussetzungen zur Bejahung des Wohnungsüberlassungsanspruches gemäß § 2 GewSchG sowie die im Einzelfall anzuordnenden Rechtsfolgen bedürfen stets einer konkreten Prüfung des Einzelfalles.

Sofern Sie Fragen in Bezug auf Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz haben, bzw. Sie Ihre Rechte hinsichtlich dieser Punkte durchsetzen möchten, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich über das hiesige Formular, rufen Sie mich an oder schreiben mir eine E-Mail. Weitere Informationen erhalten Sie auf meiner Homepage.


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