Trennung / Scheidung – was passiert mit der gemeinsamen (Ehe-)Wohnung?

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Nach einer Trennung stellen sich für die Partner viele Fragen:

  • Was passiert mit der gemeinsamen Ehewohnung?
  • Muss ich trotzdem weiterzahlen wenn ich aus der Wohnung ausziehe und der Ex-Partner in der Wohnung bleibt?

Meist wird von einem Partner die gemeinsame Wohnung innerhalb weniger Tage verlassen. Zurück bleiben dann häufig die Partner mit den gemeinsamen Kindern.

Doch wer zahlt die Wohnung nun? Wer hat welche (Miet-)Kosten zu tragen?

Generell ist derjenige verpflichtet Mietzahlungen vorzunehmen, der den Mietvertrag unterschrieben hat.

Ist dies nur ein Partner, so hat er die vollen Kosten zu tragen. Jedoch steht ihm auch das Recht zu die Wohnung zum nächstmöglichen Termin zu kündigen.

Problematisch wird die Situation, sobald beide Partner den Mietvertrag unterschrieben haben und Vertragsparteien geworden sind. Ist dies der Fall so haften beide Partner im Verhältnis zum Vermieter als Gesamtschuldner nach § 426 BGB und können von diesem in Anspruch genommen werden, da sich der Mietvertrag und die dort enthaltenen Vereinbarungen nicht mit der Trennung der Vertragsparteien ändert. Demnach kann der Vermieter auch nur von einem Partner den vollen Betrag verlangen.

Die Wohnung kann dann auch nur gemeinsam von beiden im Einvernehmen gekündigt werden. Auch kann eine Vertragsanpassung vorgenommen werden, in dem der eine Partner aus dem Mietverhältnis austritt.

Bei einem von beiden Partnern unterschriebenen Mietvertrag stellen sich dann meist folgende Fragen:

  • Wie gestaltet sich die Zahlungspflicht im Innenverhältnis (zwischen den Ex-Partnern)?
  • Kann der Eine aufgrund seinen Auszugs die hälftige Miete wieder zurückverlangen nachdem er die volle Miete gezahlt hat?

1. Regelungen während des Trennungsjahrs

Handelt es sich um einen „freiwilligen“ Auszug –einen Auszug mit dem beide so einverstanden sind –, so hat nur derjenige im Innenverhältnis die Kosten zu tragen, der in der Wohnung weiterhin lebt.

Handelt es sich allerdings um einen „streitigen“ Auszug, so wird dem in der Wohnung lebende Teil meist die Mietbelastung bis zum Ablauf der ersten Kündigungsfrist „aufgedrängt“, da möglicherweise günstigere Objekte den Bedarf decken würden. Besteht ein solcher Fall, so ist jeder zu gleichen Teilen verpflichtet den Mietzins zu entrichten.

Allerdings kann die Pflicht ausgeglichen sein, wenn der Mietzins bereits bei den Unterhaltszahlungen des ausgezogenen Partners berücksichtigt ist. Dann hat der in der Wohnung lebende Partner die volle Miete zu tragen.

Entscheidet sich der in der Wohnung lebende Partner zudem nach dem Trennungsjahr weiterhin in der Wohnung zu bleiben, so geschieht dies laut Rechtsprechung „freiwillig“, wodurch die volle Miete von dem in der Wohnung lebenden Partner zu zahlen ist.

2. Nach der rechtskräftigen Scheidung

Ist die Ehe rechtskräftig geschieden und stehen immer noch beide Partner im Mietvertrag , so kann nun einseitig dem Vermieter mitgeteilt werden, wer den Mietvertrag übernimmt, § 1568a Abs. 3 BGB.

Rechtstipp:

In der Praxis ist es häufig kein Problem, wer aus der Ehewohnung auszieht. Allerdings bedenkt der ausgezogene Partner bei einem von beiden unterschriebenen Mietvertrag nicht, dass er trotzdem noch Pflichten aus dem Mietvertrag wahrnehmen muss. Wer die Miete zahlen muss, ist vom Einzelfall abhängig und bedarf einer genauen Prüfung!

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