Trennung und Ehescheidung nach italienischem Recht

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Anders als nach den Regelungen des deutschen Familienrechts ist die rein faktische Trennung der Ehegatten nach italienischem Recht nicht ausreichend, um die Voraussetzungen der Ehescheidung zu schaffen. Ehegatten, die nach italienischem Recht geschieden werden, müssen zunächst ihre Trennung durch das Gericht bestätigt oder ausgesprochen erhalten und auch tatsächlich ununterbrochen getrennt voneinander leben. Im Fall einer einvernehmlichen Trennung kann ein Zeitraum von lediglich 6 Monaten genügen, bevor die Ehe dann geschieden werden kann.

Trennung 

Nach den Regelungen des italienischen Familienrechts können sich die Eheleute einvernehmlich trennen (sog. „separazione consensuale“). Gelingt eine einvernehmliche Trennung nicht, kann die Trennung durch das Gericht angeordnet werden (sog. „separazione giudiziale“). Die Trennung bedeutet nicht zugleich die Beendigung der Ehe. Sie führt allerdings dazu, dass die Ehegatten nicht mehr zusammenleben müssen.

Bei der einvernehmlichen Trennung können die Eheleute durch eine Trennungsvereinbarung den vermögensrechtlichen Teil, das Sorgerecht und die Unterhaltsansprüche regeln. Die Trennungsvereinbarung muss durch das Gericht bestätigt werden.

Gelingt es den Eheleuten nicht, eine Trennungsvereinbarung herbeizuführen, so hat jede Partei die Möglichkeit, die Bestätigung der Trennung beim Gericht zu beantragen. 

Ebenso wie im deutschen Familienrecht gilt nicht das Verschuldensprinzip. Dennoch haben die Eheleute die Möglichkeit, zu beantragen, dass das Gericht eine Erklärung dazu abgibt, wer die schuldhafte Verantwortung für die Trennung zu tragen hat. Stellt das Gericht diese Schuld fest (sog. „addebito“), so kann dies zu Rechtsnachteilen für den durch das Gericht als Schuldigen ermittelten Ehegatten führen.

Ehescheidung 

Auch das Ehescheidungsverfahren kann – wie das Trennungsverfahren – einvernehmlich oder streitig ablaufen. Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung kann eine einzige Gerichtsverhandlung ausreichend sein, während zur Entscheidung über einen streitigen Ehescheidungsantrag ein längeres Verfahren erforderlich ist.

Ebenso wie nach deutschem Recht setzt eine Ehescheidung nach italienischem Recht voraus, dass ein entsprechendes Urteil ergeht. Das Gericht hat bei seiner Urteilsfindung zu prüfen, ob den Eheleuten ein gemeinsames Leben abhandengekommen ist und von ihnen auch zukünftig nicht mehr geführt werden kann.

Durch die Ehescheidung entfallen die Ehewirkungen in persönlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht. Dennoch kann der wirtschaftlich Schwächere einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen haben. Die Höhe des Unterhaltsanspruches wird durch das Gericht festgesetzt. Dabei hat das Gericht die Vermögensverhältnisse, die Gründe der Ehescheidung, die jeweiligen wirtschaftlichen Beiträge der Eheleute, die jeweiligen Einkommensverhältnisse und die Ehedauer zu berücksichtigen.

Bei Einvernehmen der Parteien kann eine bestehende Unterhaltsverpflichtung auch durch eine einmalige Zahlung erfüllt werden.

Einen Versorgungsausgleich kennt das italienische Recht – anders als das deutsche Recht – übrigens nicht.

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