Was Ehepaare/Lebenspartner mit Wohnsitz in Italien und binationale Paare beachten sollten

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Binationale Ehen, d. h. Ehen zwischen deutschen und italienischen Staatsbürgern, sind heute ebenso selbstverständlich wie Paare, die ihren Wohnsitz aus beruflichen oder persönlichen Gründen von Deutschland nach Italien verlegen. Maßgeblich für die Zuordnung von Vermögen in diesen Beziehungen ist das Güterrecht. Es regelt auch die wesentlichen Zuordnungen des Vermögens für den Fall von Ehescheidung und Tod. Es kann einen erheblichen Unterschied im Einzelfall machen, ob deutsches oder italienisches Güterrecht zur Anwendung gelangt. So ist in Deutschland der gesetzliche Güterstand die sog. Zugewinngemeinschaft, wohingegen Italien als gesetzlichen Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft vorsieht. Entsprechend dieser unterschiedlichen Ausgestaltung können sich im Fall von Ehescheidung oder Tod erhebliche Unterschiede in der Vermögensverteilung ergeben. Deshalb stellt sich für Paare häufig die Frage, welche Regelungsmöglichkeiten im Hinblick auf gemeinsam angeschafftes Vermögen bestehen oder wie sich der Einzelne für den „Fall der Fälle“ absichern bzw. vom Partner abgesichert werden kann.

Bislang war es so, dass das gemeinsame Heimatrecht der Eheleute darüber entscheidet, welches nationale Güterrecht, d. h. deutsches oder italienisches Güterrecht, zur Anwendung gelangt. Haben die Eheleute diesbezüglich keine anderslautende notarielle Vereinbarung getroffen, gilt das Güterrecht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit die Eheleute haben oder zu dem die engsten Beziehungen während der Ehezeit bestehen. Für Ehen, die ab dem 29.01.2019 geschlossen wurden und für internationale Fälle, z. B. wenn das Paar mehrere Wohnsitze oder Vermögen im Ausland hat, gilt dies nun nicht mehr ohne Weiteres, sondern es finden die Regelungen der vergleichsweise neuen Europäischen Güterrechtsverordnung Anwendung. Der Unterschied zur bisherigen Rechtslage bis zum 29.01.2019 liegt darin, dass nun maßgeblich dafür ist, welches Güterrecht zur Anwendung kommt, der Ort der Eheschließung, ausnahmsweise der Ort des Wohnsitzes.

Auf unverheiratete Paare sind die Regelungen der europäischen Güterrechtsverordnung nicht zur Anwendung zu bringen. Vielmehr muss hier unter Berücksichtigung der länderspezifischen Gegebenheiten eine interessengerechte Lösung erarbeitet werden, wobei vieles geregelt werden kann, z. B. Absicherungen bezüglich Immobilien durch Nießbrauchsrechte oder durch Verträge zwischen den Partnern.

Unabhängig davon, welche Regelungen Paare treffen, gilt, dass alle Regelungen auch im Hinblick auf die erbrechtliche Situation bzw. das diesbezüglich von den Paaren gewünschte Ergebnis überprüft werden sollten. In vielen Fällen sind erbberechtigte Personen aus vorherigen Beziehungen vorhanden, die schon von Gesetzes wegen nicht umgangen werden können. Schließlich sollte Augenmerk auch auf eine Optimierung der steuerrechtlichen Situation gelegt werden, denn Vermögensverschiebungen können steuerrechtlich relevant werden. Zu denken ist in diesem Zusammenhang z. B. an Vermögensplanungen im Wege der sog. indirekten Schenkungen (z. B. Hingabe von Geldern zum Erwerb einer Immobilie), die in Italien nicht der Schenkungsteuer unterfallen.

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