Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt – ein Überblick

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Der Trennungsunterhalt

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nach Trennung eines Ehepaares. Die gesetzliche Grundlage bildet § 1361 BGB. Voraussetzung für eine Scheidung ist grundsätzlich der Ablauf eines sog. Trennungsjahres. Vor Ablauf eines Trennungsjahres kann eine Ehe in Deutschland nur in seltenen Ausnahmefällen geschieden werden. So lange eine Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist (Rechtskraft erwächst in der Regel 1 Monat nach Verkündung des Scheidungsurteils), tragen die Ehegatten finanziell füreinander Verantwortung. An diesem Grundsatz ändert sich aufgrund einer Trennung nichts. 

Eine weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt ist, dass ein Ehegatte wesentlich mehr verdient, als der andere.

Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Es sind die bereinigten Netto-Einkommen der Ehepartner gegenüberzustellen. Derjenige der Arbeitseinkommen erzielt (der Unterhaltspflichtige oder beide) erhält einen Erwerbstätigenbonus. Derjenige kann vor der Berechnung des Unterhalts 1/7 seines Einkommens abziehen. Die verbleibende Differenz zwischen den Nettoeinkommen der Ehepartner ist dann im Wege des Trennungsunterhalts auszugleichen.

Berechnungsbeispiel:

Das Nettoeinkommen des einen Ehepartners (A) beträgt 2.100,00 €. Das Netto-Einkommen des anderen Ehepartners (B) beträgt 1.400,00 €. Weitere Einkünfte oder abzugsfähige regelmäßige Kosten (private Vorsorgeaufwendungen, berufsbedingte Aufwendungen usw.) sind beiderseits nicht vorhanden. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus verbleiben bei A 1.800,00 € und bei B 1.200,00 €. Die Differenz in Höhe von 600,00 € ist auszugleichen. A schuldet B somit 300,00 €Trennungsunterhalt.

Begrenzt wird die Höhe des Trennungsunterhalts durch den angemessenen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Dieser beträgt aktuell (Stand September 2019) 1.200,00 €.

Nachehelicher Unterhalt:

Ein eventueller nachehelicher Unterhaltsanspruch ist an andere/weitere Voraussetzungen geknüpft. Ein solcher Anspruch kann nach rechtskräftiger Scheidung bestehen und löst dann ggf. den Trennungsunterhalt ab.

Gem. § 1569 BGB gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Nachehelicher Unterhalt wird nicht automatisch geschuldet, wenn einer der geschiedenen Ehepartner über ein geringeres Einkommen verfügt, als der andere. Nur wenn einer der beiden geschiedenen Ehegatten tatsächlich außer Stande ist, für sein Auskommen zu sorgen, kann nachehelicher Unterhalt verlangt werden. In den §§ 1569 ff. BGB sind die verschiedenen Unterhaltsarten gesetzlich definiert:

§ 1570 BGB – Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

„Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen.“ 

Das Gesetz weist darauf hin, dass dieser Betreuungsunterhalt mindestens bis Abschluss des 3. Lebensjahres des Kindes besteht. Der betreuende Ehegatte muss nicht in jedem Fall direkt nach dem dritten Geburtstag des Kindes wieder in Vollzeit arbeiten gehen. Es ist im Einzelfall auch denkbar, dass nur eine Teilzeitbeschäftigung angemessen/zumutbar ist (z. B. bei der Betreuung mehrerer Kinder). In diesem Fall kann ein entsprechend reduzierter Unterhaltsanspruch weiter bestehen.

§ 1571 – Unterhalt wegen Alters

„Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1. der Scheidung,

2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder 

3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573

wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.“

Bei Unterhalt wegen Alters gibt es keine feste Altersgrenze. Ein Anspruch besteht, wenn der/die Unterhaltsbedürftige nachweisen kann, dass er/sie gerade aufgrund seines/ihres Alters keine Arbeit findet. Unterhalt wegen Alters nach § 1571 BGB kann z. B. auch auf einen „abgelaufenen“ Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes gem. § 1570 BGB folgen.

§ 1572 – Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

„Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1. der Scheidung,

2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,

3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder

4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573

wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.“

Ein Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen besteht, wenn der/die Unterhaltsberechtigte wegen einer Krankheit oder einem Gebrechen keiner Arbeit nachgehen. Die Krankheit bzw. das Gebrechen muss dabei schon vor der rechtskräftigen Scheidung vorgelegen haben. Entsteht die Krankheit bzw. das Gebrechen erst nach der Scheidung, besteht ein solcher Unterhaltsanspruch wenn bis zur Entstehung bereits Unterhalt nach Nr. 2 oder 3 der zitierten Norm bezogen wurde.

§ 1573 – Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit oder Aufstockungsunterhalt

„(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.“

Besteht kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, Anspruch auf Alterstunterhalt oder Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, dann kann Anspruch auf Unterhalt nach § 1573 BGB bestehen, wenn der/die Unterhaltspflichtige trotz intensiver, nachzuweisender Bewerbungsversuche (zunächst) keine Arbeitsstelle findet.

Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt kommt in Frage, wenn der/die Unterhaltspflichtige trotz bestehender Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, die aus der Zeit der Ehe gewohnten Lebensverhältnisse zu halten. Dies kann der Fall sein, wenn ein Ehepartner wesentlich mehr verdient als der andere und dessen hoher Verdienst die Lebensverhältnisse in der Ehe geprägt hat. Da auch hier der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt, besteht ein solcher Unterhaltsanspruch nur in seltenen Fällen.

§ 1575 – Unterhalt während Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

„(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.

(2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.

(3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.“

§ 1576 – Unterhalt aus Billigkeitsgründen

„Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.“

Wie dem Gesetzestext schon zu entnehmen ist, gibt es keine festgeschriebenen Fälle, in denen Unterhalt aus Billigkeitsgründen zu gewähren ist. In jedem Einzelfall ist eine Abwägung vorzunehmen. Denkbare Fälle sind, wenn ein Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes deshalb ausscheidet, weil es sich um ein (oder mehrere) uneheliches Kind handelt oder wenn ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit deshalb ausscheidet, weil die Krankheit erst (kurz) nach der Scheidung eingetreten/aufgetreten ist.

Höhe des Unterhaltsanspruches

Die Höhe des Unterhaltsanspruches richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung und berechnet sich ganz ähnlich wie die Höhe des Trennungsunterhalts. Es ist nur das Einkommen zu berücksichtigen, dass den Ehepartnern zur Lebensführung zur Verfügung gestanden hat. Teile des Einkommens, die beispielsweise zur Schuldentilgung verwendet wurden, standen den Ehepartnern nicht zur Lebensführung zur Verfügung und sind nicht zu berücksichtigen.

Ebenfalls wie auch beim Trennungsunterhalt muss dem/der Unterhaltspflichtigen in jedem Fall der Selbstbehalt verbleiben (Stand 01.10.2019: 1.200,00 €).

Die Lebensverhältnisse in der Ehe sind in jedem Einzelfall gesondert zu berechnen. So dann ist zu prüfen, ob der Anspruchsteller/die Anspruchstellerin bedürftig ist, also nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen und die ehelichen Lebensverhältnisse aus eigener Kraft aufrecht zu erhalten.

Die Unterschiede im Überblick

- Anspruch auf Trennungsunterhalt kann vom Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung bestehen. Nachehelicher Unterhalt wird frühestens ab Rechtskraft der Scheidung geschuldet.

- Für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt müssen keine weiteren Voraussetzungen vorliegen. Nachehelicher Unterhalt wird nur geschuldet, wenn mindestens eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen vorliegt.

- Ein vorzeitiger Verzicht auf Trennungsunterhalt (bspw. durch eine Regelung im Ehevertrag) ist nicht wirksam möglich. Auf den nachehelichen Unterhalt kann demgegenüber im Voraus wirksam verzichtet werden.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Voranstehenden nur um einen kurzen Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Anspruch auf Abdeckung jedes denkbaren Einzelfalls handeln kann. Gerne können Sie sich mit Ihren individuellen Fragen direkt an uns wenden und ggf. einen ersten Beratungstermin vereinbaren.

Cedric Knop

KT Rechtsanwälte


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