Türkei: Vertragsverbot in Devisen – Kurzleitfaden für Ausländer

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1. Einleitung

Türkei hat ab dem 13.09.2018 den Abschluss von Verträgen in Devisen (Euro, US-Dollar etc.) zwischen den in der Türkei ansässigen Personen verboten. Im Anschluss hat eine Durchführungsverordnung vom 06.10.2018 näher definiert, welche Verträge in ausländischer Währung zulässig sind und welche nicht.

2. Nur in der Türkei ansässige Personen betroffen

Das Vertragsverbot in Devisen gilt nur für Verträge zwischen den in der Türkei ansässigen Personen. Insoweit werden im Ausland ansässige Personen in der Türkei weiterhin in Devisen Verträge abschließen können. In der Türkei ansässig sind natürliche und juristische Personen mit dem Wohnsitz in der Türkei.

3. Befreiungen für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung

Nur Arbeits- und Dienstleistungsverträge, an denen die in der Türkei ansässigen Niederlassungen, Vertretungen, Offices, Verbindungsbüros, Tochtergesellschaften mit min. 50 % ausländischer Beteiligung der im Ausland ansässigen Personen sowie die in der Freihandelszone ansässigen Gesellschaften beteiligt sind. Also können solche Unternehmen Arbeitsverträge und Dienstleistungsverträge mit Anwälten, Buchhaltern, Ingenieure etc. in Devisen abschließen. Dagegen sind Werkverträge, Immobilienmiet- und -kaufverträge in Devisen unzulässig.

4. Miet- und Kaufverträge von Immobilien und beweglichen Sachen

Unzulässig ist der Abschluss von Miet- und Kaufverträgen über Immobilien auch in Freihandelszonen. Hier gibt es keine Ausnahmen für Unternehmen mit ausländischem Kapital.

Bei beweglichen Sachen gibt es grundsätzlich kein Vertragsverbot in Devisen. Nur das Vermieten und Verkaufen von Fahrzeugen einschließlich Arbeitsmaschinen in Fremdwährung sind unzulässig. Alle anderen beweglichen Sachen, insbesondere Konsumgüter, dürfen in Devisen verkauft werden.

5. Arbeitsverträge und Dienstleistungsverträge

Unternehmen mit ausländischer Beteiligung dürfen Arbeits- und Dienstleistungsverträge in Devisen abschließen. Zusätzlich gilt das Verbot nicht, wenn eine der Parteien Ausländer ist, selbst wenn sie in der Türkei ansässig ist.

6. Werkverträge

Bei Werkverträgen gibt es keine Ausnahmen. Nur Werkverträge im Schiffsbaubereich sind in Devisen zulässig.

7. Miet- und Verkaufsverträge von Fahrzeugen einschließlich Arbeitsmaschinen

Auch hier gibt es für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung keine Ausnahme vom Vertragsverbot in Devisen.

8. Darlehensverträge

Darlehensverträge in Devisen wurden bereits mit einer vorherigen Regelung im Mai 2018 grundsätzlich verhindert. Davon gibt es bestimmte Ausnahmen.

9. Indexierungsverbot

Jegliche direkten oder indirekten Indexierungen in Fremdwährungen oder Edelmetallen sind ebenfalls unzulässig.

10. Umwandlungspflicht für bestehende Verträge

Es wurde kein Bestandsrecht für vorher abgeschlossene Verträge anerkannt. So müssen bestehende Verträge bis 13.10.2018 in türkische Lira umgewandelt werden. Die Wechselkurse vom 02.01.2018 (1 USD = 3,77 TRY, 1 EUR = 4,55 TRY) sind zu verwenden. Zusätzlich sind 17,99 % als Inflationsanpassung hinzuzufügen. Die Umwandlungspflicht trifft nur Verträge, die in Devisen unzulässig sind.

Dr. Fatih Dogan

LL.M-Freiburg

Partner | Rechtsanwalt

Stand: 29.10.2018

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