Überhöhter Kaufpreis eines Springpferdes – sittenwidrig?

  • 3 Minuten Lesezeit

Wucherpreise verstoßen gegen die gute Sitte

OLG Frankfurt, Urt. v. 26.01.2018 – 13 U 214/15

Sachverhalt:

Der Kläger kaufte von dem Beklagten ein sechsjähriges Springpferd zum Preis von 60.000€, wobei er 40.000€ sofort anzahlte. Das Pferd verblieb zunächst im Stall des Verkäufers und wurde dort von der Tochter des Klägers geritten. Das Pferd hatte der Beklagte erst acht Monate zuvor selbst erworben und in der Zwischenzeit von seinem Sohn, einem erfolgreichen Springreiter, trainieren und auf Turnieren vorstellen lassen.

Kurz nach Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe des Pferdes wurde dieses einem Tierarzt vorgestellt, wobei eine Lahmheit festgestellt wurde sowie ein Chip in jedem Hinterbein, geringgradige Mauke und Sehnenscheidengallen. Der Tierarzt stufte das Pferd insgesamt aber als sporttauglich ein. Der Kläger behauptet, das Pferd habe nur einen Verkehrswert von 5.000-8.000€ gehabt und erklärte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Er begehrt die Rückzahlung der 40.000€. Der Beklagte hat dagegen die Widerklage auf Zahlung der restlichen 20.000€ eingereicht.

Entscheidung:

Das LG Darmstadt (Urt. v. 09.11.15 – 19 O 349/13) hatte zunächst der Widerklage des Verkäufers stattgegeben und die Klage des Käufers abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hatte jedoch Erfolg, sodass der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen wurde.

Das OLG Frankfurt hielt den Kaufvertrag gemäß § 138 I BGB für nichtig, weswegen dem Käufer ein Anspruch auf Rückzahlung der 40.000€ aus § 812 I Satz 1 Alt. 1 BGB zustehe, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes.

Nach § 138 I BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Dabei ist ein wucherähnliches Geschäft im Sinne dieser Norm dann anzunehmen, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und subjektiv eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten festgestellt werden kann. Ist das Missverhältnis besonders grob, begründet dieser Umstand allein eine beweiserleichternde tatsächliche Vermutung dafür, dass eine bewusste oder fahrlässige Ausnutzung eines den Käufer in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes vorliegt. Dabei wird ein besonders grobes Missverhältnis regelmäßig dann angenommen, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Diese Vermutung greift nur dann nicht ein, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert wird. Diese Grundsätze gelten auch beim Kauf eines Sportpferdes (BGH-Urt. v. 18.12.2002, Az.: VIII ZR 123/02).

Nach dem Gutachten des Sachverständigen hatte das Pferd zum Zeitpunkt des Verkaufes einen Verkehrswert von 8.800€. Der Kaufpreis war damit etwa siebenmal so hoch wie der Verkehrswert.

Das Wertgutachten basierte auf Rasse, Alter, Abstammung, Turniererfolgen und Gesundheitszustand des Pferdes. Nach Überzeugung des Sachverständigen handelte es sich bei dem Pferd lediglich um ein solides Amateur-Springpferd für den Freizeitsport und nicht um ein überdurchschnittliches Sportpferd mit Potenzial für die schwere Klasse. Als Mittelwert wurden die Ergebnisse der Zwischenauktionen des Hannoveraner Verbandes herangezogen und ein entsprechender Abzug für den Gesundheitszustand vorgenommen.

Es war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beklagte in der Lage war, den Verkehrswert eines Pferdes, wenn auch nicht exakt, so doch zumindest der Größenordnung nach einzuschätzen. Dass ihm die Röntgenbefunde zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht bekannt waren, ist dabei unerheblich, da diese ohnehin nach den Ausführungen des Sachverständigen hier nur einen geringen Einfluss auf die Ermittlung des Verkehrswerts hatten.

Auch wenn nicht sicher festgestellt ist, dass sich der Beklagte des besonders groben Missverhältnisses bewusst war, sind die Umstände nicht geeignet, die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung zu entkräften. Es mag sein, dass die Gesichtspunkte – u. a., dass das Pferd besonders gut mit der Tochter harmonierte und unbedingt ein Pferd aus diesem Stall gekauft werden sollte – im Einzelfall im gewissen Umfang zu einer über dem Marktpreis liegenden Preisgestaltung führen können. Dass sie die Angemessenheit zwischen Leistung und Gegenleistung völlig außer Kraft setzen, kann jedoch nicht angenommen werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Beiträge zum Thema