Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen - Prüfung Physikum

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Hinsichtlich von Prüfungsentscheidungen stellt sich oft die Frage, ob und wie die im Prüfungsprotokoll niedergelegten Feststellungen erschüttert werden können. Mit einem derartigen Fall hatte sich jüngst das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen zu beschäftigen (Beschluß vom 29.03.2007, Az: 14 B 248/07).

Der Antragsteller in dem dortigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - ein Medizinstudent - begehrte die Wiederholung der mündlichen Prüfung des Physikums. Er sah sich in verschiedener Hinsicht benachteiligt.

Zunächst versuchte er, durch Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung dem Gericht zu vermitteln, daß die Prüfungsdauer mit 78 Min. die vorgeschriebene Mindestprüfungsdauer unterschritten hätte. Dieses Vorgehen sah das Gericht aber als nicht ausreichend an, um die Feststellung des Prüfungsprotokolls zu erschüttern, weil dieses als Urkunde den vollen Beweis für die dortigen Darstellungen begründe - dies insbesondere auch deshalb, weil eine Prüferin im Physikum sich daran erinnerte, daß sie zu dem Zeitpunkt, an dem die Prüfung nach dem Vortrag des Studenten schon abgeschlossen gewesen sein sollte, ihm noch eine Frage gestellt zu haben.

Auch weitere verfahrensrechtliche Vorgaben konnte der Prüfling nicht erfolgreich in Frage stellen: Weder ist das Gericht davon ausgegangen, daß eine ordnungsgemäße Bestellung der Prüfungskommission nicht erfolgt sei, noch daß eine vorgeschriebene Beurteilung der Prüfer über die Prüfungsleistung des Kandidaten nicht vorliege. Auch die zuletzt aufgestellte Behauptung des Antragstellers, im Widerspruchsverfahren seien „sachfremde Erwägungen berücksichtigt" worden, wurde vom Gericht abweichend gesehen.

Gerade hier ergeben sich in der Praxis oftmals Auslegungsdifferenzen zwischen der Wahrnehmung des Prüflings und der der Prüfungskommission. Diese können aber nur in seltenen Fällen dazu führen, daß die Prüfungsentscheidung insgesamt wegen Voreingenommenheit der Prüfungskommission erfolgreich angegangen wird, wenn insoweit anderweitige Deutungsmöglichkeiten ausscheiden und Äußerungen oder Handlungen der Kommissionsmitglieder eindeutig eine entsprechende Voreingenommenheit nahelegen, was hier im vorliegenden Verfahren aber nicht der Fall war.


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