Überwachung zum Zwecke der Sicherheit auf der Baustelle | Update 2022

  • 2 Minuten Lesezeit

Muss der Architekt gefährliche Bauarbeiten überwachen?

Die beauftragten Arbeiter müssen sich häufig bei dem Bau eines Gebäudes großen Herausforderungen stellen. Während viele Aufgaben keine Probleme mit sich bringen, sind andere besonders gefährlich, sodass sie oftmals in Baumängeln resultieren. Grundsätzlich ist es möglich, diese zu vermeiden, wenn der bauüberwachende Architekt besonders gefahrgeneigte Aufgaben kontrolliert und damit auf der Baustelle für Sicherheit sorgt. In Fällen von Mängeln stellt sich dem betroffenen Auftraggeber die Frage, ob sein Architekt die Verantwortung für die Überwachung, sowie die Baustellensicherheit trägt und ob er ihn in Anspruch nehmen kann.


Trägt der Architekt die Verantwortung für die Baustellensicherheit und für Mängel bei gefahrgeneigten Arbeiten?

Bei besonders gefährlichen Aufgaben genügt der Beweis des ersten Anscheins für die Feststellung einer Verletzung der Bauüberwachungspflicht des Architekten. 

Für die Gewährleistung der Sicherheit auf einer Baustelle ist eine umfassende Dokumentation der Überwachungstätigkeiten der Architekten notwendig. Dies gelte ebenfalls für „handwerkliche Selbstverständlichkeiten“, sobald sich diese auch unter gefährliche Arbeiten einordnen lassen.


Gibt es ein aktuelles Urteil, das über einen derartigen Fall entscheidet?

Das Oberlandesgericht München entschied in einem Urteil vom 20. Januar 2021 über einen solchen Fall. Vorliegend begehrte der Kläger Schadensersatz wegen Baumängeln an dem Gebäude und machte Überwachungs- und Planungsfehler gegen seinen Architekten geltend.

Es wurden Mängel auf der Baustelle im Bereich der Abdichtung einer Dachterrasse festgestellt. Zudem bejahte das Gericht eine Verletzung der Bauüberwachungspflicht des Architekten, da er die Abdichtungsarbeiten als äußerst gefahrgeneigt einordnete.


Was hat das Gericht im vorliegenden Fall entschieden?

Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass der bauüberwachende Architekt für die Sicherheit auf der Baustelle verantwortlich und eine Kontrolle von ihm zu erwarten sei. Diese Überwachung sollte vor der Zubauung des Bauabschnitts erfolgen, da man nur so Baumängel erkennen und frühzeitig beheben kann.

Gegen die Annahme, der Architekt hätte seine Bauüberwachungspflicht verletzt, spreche auch nicht der Einwand des Architekten, dass die Mängel selbst von Fachleuten nicht erkannt werden können. 


Brauchen Sie Hilfe bei Baumängeln an Ihrem Gebäude?

Falls Sie sich in einer ähnlichen Situation wiederfinden sollten und Ansprüche gegen ihren Architekten, der seiner Pflicht, die Baustelle zu überwachen, nicht pflichtgemäß nachgegangen ist, geltend machen wollen, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann für eine Beratung und auch die Eröffnung des Rechtsweges zur Seite. Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.


Quellen

Foto(s): Pexels


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Hermann Kaufmann

Beiträge zum Thema