Ukraine-Konflikt: Aufnahme von Menschen aus der Ukraine in Deutschland

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Der Krieg in der Ukraine führte dazu, dass viele Ukrainer und Drittangehörige die Ukraine bedauerlicherweise verlassen mussten bzw. noch auf der Flucht sind. 

In diesem Beitrag geht es nicht um eine politische Beurteilung des Konflikts zwischen Russland und der Ukraine, sondern lediglich um die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Aufnahme von Ukrainern und Drittstaatsangehörigen in Deutschland.

Dazu Folgendes:

Ukrainische Staatsangehörige können ohne Visum in den Schengen-Raum einreisen und sich innerhalb eines 180 Tages Zeitraums für 90 Tage im Schengen-Raum, wozu auch Deutschland gehört, aufhalten. Aufgrund der momentanen Situation kann auch eine Verlängerung in Betracht kommen, welche bei der Ausländerbehörde beantragt werden muss. Als Anspruchsgrundlage kommt in diesem Fall Art. 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsabkommens in Betracht. Danach dürfen die Schengen-Staaten in Ausnahmefällen oder in Anwendung der Bestimmungen eines bilateralen Abkommens den Aufenthalt verlängern. Nach den Hinweisen des Bundesinnenministeriums (BMI) ist zurzeit ein solcher Fall anzunehmen.

Ukrainer könnten damit nach Einreise für einen weiteren Aufenthalt von 90 Tagen, der sich an den Kurzaufenthalt anschließt, eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Darüber hinaus könnten Ukrainer bei Vorliegen der Voraussetzungen auch nach Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn die Voraussetzungen dafür nach Einreise entstanden sind, da etwaige Angaben ansonsten bereits im einem Visumverfahren hätten gemacht werden müssen. Das BMI geht aber davon aus, dass aufgrund der Lage derzeit das Nachholen eines Visumsverfahrens ukrainischen Staatsangehörigen nicht zugemutet werden kann. Im Ergebnis wird vom Nachholen eines Visumsverfahrens damit abgesehen.

Es kommen verschiedene Aufenthaltserlaubnis in Betracht, z.B. solche zum Zwecke des Familiennachzugs (§§ 28 ff. AufenthG). 

Wichtige Norm für eine Aufenthaltserlaubnis in diesem Zusammenhang ist § 24 AufenthG. Darin heißt es in Absatz 1:

„Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Der Europäische Rat hat einen solchen Beschluss getroffen. Damit kommt § 24 Abs. 1 AufenthG unmittelbar zur Anwendung. 

Folgenden Personengruppen, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge des Krieges aus der Ukraine vertrieben worden sind, haben einen Anspruch auf eine solche Aufenthaltserlaubnis:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben und
  • Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind.

Nach Artikel 2 Abs. 2 der Beschlusses kommen Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten, die nachweisen, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren, hinzu.

Nach Art. 2 Nr. 3 des Beschlusses können weitere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer einbezogen werden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.

Ob andere Personengruppen in diesem Zusammenhang sich in Deutschland aufhalten können, wird derzeit vom BMI geprüft.

Hinzu kommt, dass nach Ankündigung des BMI auch eine Verordnung des BMI in Kraft treten soll, welche die legale Einreise von Ukrainern und Drittstaatsangehörigen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Konflikt unbürokratisch regeln soll. Diese gilt es abzuwarten.

Natürlich kommt auch ein Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Betracht. Es soll aber gerade durch § 24 AufenthG ein langwieriges und kompliziertes Asylverfahren vermieden werden.

Wir beraten und vertreten Sie im Hinblick auf den Ukraine-Konflikt. Wir helfen Ihnen die Entwicklungen im Auge zu behalten und nach Ihren Bedürfnissen unkompliziert einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Die Situation ist sehr dynamisch, so dass die rechtlichen Rahmenbedingungen sich jederzeit ändern können.

Mit freundlichen Grüßen,

Rechtsanwalt Bahman Wahab

Foto(s): @pixabay.com


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