Umgang des KIndes mit seinen Großeltern

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Umgang des Kindes mit seinen Großeltern

Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Enkel, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient, § 1685 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem Fall nun mit der Frage zu befassen, wann dies der Fall bzw. nicht der Fall ist. Im konkreten Fall hatten die Eltern des Kindes, bei denen dieses lebt, den Kontakt zu den Großeltern mütterlicherseits abgebrochen, weil unter ihnen Streit entstanden war. Hintergrund war eine zwischen den Eltern und Großeltern getroffene Vereinbarung, wonach die Großeltern ein zinsloses Darlehen zu gewähren hatten und im Gegenzuge ihnen ein Umgangsrecht mit den Enkelkindern eingeräumt wurde. Das Darlehen sollte sofort zur Rückzahlung fällig sein, sofern durch die Eltern das Umgangsrecht nicht mehr gewährt würde. Nach drei Jahren lehnten die Eltern den Umgang mit den Großeltern, der auch in der Vergangenheit immer wieder Streitthema gewesen war, erneut ab. Hintergrund war, dass den Eltern kurz zuvor ein Schreiben der Großeltern an das Jugendamt bekannt geworden war, in dem diese diverse Vorwürfe und Bedenken in Bezug auf die Erziehung der Kinder durch die leiblichen Eltern vorbringen. Das Schreiben war betitelt: „Vorfälle von seelischer Misshandlung der Enkelkinder“.

Die Großeltern begehrten daraufhin beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) Umgang mit ihren beiden Enkelkindern. Das Amtsgericht wies den Antrag nach Anhörung des Verfahrensbeistands der Kinder, der Kinder selbst, der Eltern und der Großeltern sowie nach Erholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Großeltern wurde vom Oberlandesgericht ebenfalls zurückgewiesen.

Der BGH bestätigte diese Entscheidung nun und führte u. a. aus, dass der Umgang der Großeltern mit einem Enkelkind regelmäßig nicht seinem Wohl dient, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete. Von Verfassungs wegen sei der Erziehungsvorrang den Eltern zugewiesen, BGH, Beschl. v. 12.07.2017 – XII ZB 350/16.

Bei Umgangsfragen steht Ihnen die Verfasserin gerne mit Rat und Tat zur Seite.


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