Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach Adoption

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Wohnt der leibliche Vater nicht mit seinem Kind zusammen, ist das Umgangsrecht ein häufiger Streitfaktor zwischen den Parteien.

Der leibliche Vater eines Kindes ist nicht automatisch auch der rechtliche Vater. Nach § 1592 BGB ist derjenige der rechtliche Vater, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB oder § 182 Abs. 1 FamFG gerichtlich festgestellt worden ist. Früher konnte sich nur der rechtliche Vater auf das Umgangsrecht mit dem Kind berufen. Bestand also für einen anderen als den leiblichen Vater die gesetzliche Vaterschaft, konnte nur dieser das Umgangsrecht mit dem Kind geltend machen. Dem leiblichen Vater wurde damit das Umgangsrecht verwehrt. Diese Lücke wurde mit der Einführung des § 1686 a BGB geschlossen. Danach hat auch der leibliche Vater ein Anspruch auf Umgang mit dem Kind, solange der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt und der Umgang dem Kindeswohl dient, § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Ein solches Umgangsrecht kann auch dann durchgesetzt werden, wenn die rechtlichen Eltern den Kontakt des Kindes mit dem leiblichen Vater ablehnen. Entscheidend ist, ob der Kontakt dem Kindeswohl dient.

Das Umgangsrecht kann dann ausgeschlossen sein, wenn das Kind durch einen Dritten adoptiert wird, § 1755 BGB. Der Umgang wird jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn durch die Einwilligung in die Adoption gleichzeitig der Verzicht auf das Umgangsrecht des leiblichen Vaters zu erkennen ist. Besonders in den Fällen, in denen sich Adoptiveltern und leibliche Eltern persönlich kennen (offene Adoption) sieht das Adoptionsrecht zunehmend die Möglichkeit vor, den Kontakt zwischen dem Kind und den leiblichen Eltern aufrecht zu erhalten. 

So sprach der BGH in neuerer Rechtsprechung einem leiblichen Vater das Umgangsrecht trotz seiner Einwilligung in die Adoption zu. Das Kind wurde mittels einer privaten Samenspende gezeugt und später von der eingetragenen Lebenspartnerin der Mutter adoptiert. Der leibliche Vater hatte die rechtliche Vaterschaft nie anerkannt, dennoch in die Adoption eingewilligt. Das Kind kannte seinen leiblichen Vater und hatte regelmäßig Kontakt zu diesem. Der Vater forderte Umgang in seiner häuslichen Umgebung und dies für einen längeren Zeitraum. Diesem Umgangswunsch gab der BGH statt, da der Vater ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hatte und der Umgang dem Kindeswohl entsprach. Die private Samenspende stehe dem Umgangsrecht nicht entgegen, da eine private Spende im Vergleich zu einer öffentlichen Samenspende nicht den Umgang nach § 1600 d IV BGB versperrt (BGH, Beschluss vom 16.06.2021 – XII ZB 58/20). 

Neben dem Recht auf Umgang, haben leibliche Väter auch das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu erhalten, § 1686 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dabei ist abermals das ernsthafte Interesse des leiblichen Vaters auf Umgang und das Kindeswohl entscheidend. Lehnt das Kind den Umgang mit dem leiblichen Vater ab oder widerspricht das Umgangs-/ Auskunftsrecht dem Kindeswohl, steht dem leiblichen Vater grundsätzlich nicht ein solches Recht zu. 

Die Umstände des Einzelfalles sind stets maßgeblich, das Kindeswohl hat jedoch immer oberste Priorität und steht an erster Stelle.


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