Umweltplakette auch im ruhenden Verkehr nötig?

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Seit einiger Zeit wird in immer mehr Städten das Verkehrszeichen 270.1 aufgestellt. Dem Autofahrer ist dieses unter dem Begriff „Umweltplakette“ besser bekannt. 

Mit dem Schild wird auf die bestehende Umweltzone hingewiesen und dargestellt, mit welchen Fahrzeugen der betreffende Bereich befahren werden kann. Insofern ist die Rechtslage eindeutig, dass die Beschilderung Gültigkeit für den fließenden Verkehr hat.

Zwischen den Gerichten herrschen allerdings unterschiedliche Auffassungen darüber, ob auch das Abstellen eines Fahrzeuges ohne Umweltplakette in einer Umweltzone eine Ordnungswidrigkeit darstellt. So hat bspw. das AG Marburg (AZ: 52 OWi 2/18) entschieden, dass der ruhende Verkehr nicht umfasst sein soll. Hierzu kann man in der Begründung lesen: „Von einem parkenden Fahrzeug werden gerade keine Partikelemissionen freigesetzt, womit das geschützte Rechtsgut – die Reinheit der Luft – nicht beeinträchtigt wird (Sandherr, DAR 08, 409). Die Vorschrift des Verkehrszeichens 270.1 gem. § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO müsse restriktiv ausgelegt werden. Sie betrifft nicht (auch) den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr (Sandherr, a. a. O.).“

Anders sieht es hingegen das AG Köln (AZ 813 OwiG 5/19 (b)). Es beruft sich hierbei auf den Gesetzgeber, wonach sich die Rechtslage mit Inkrafttreten der 46. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum 01.09.2009 geändert habe. Demnach umfasse das Verkehrsverbot des Zeichens 270.1 sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass auch im ruhenden Verkehr festgestellte Verstöße geahndet werden, was eine Kostentragungspflicht nach § 25a nach sich zieht (BRDrs 153/09 (B) S. 9 f, BHHJ/Hühnermann, 25. Aufl. 2018, StVG § 25a Rn. 2-13).


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