Und zum Schluss des Jahres… Urlaub vom BAG…..oder... Urlaub verjährt nicht (einfach so)...

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… ganz überraschend kam das aber nicht. 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG 20.12.2022 – 9 AZR 266/20) hat lediglich das EuGH-Urteil vom 22.9.2022 (C-120/21, ArbRB 2022, 322) umgesetzt.

Worum gings:

Der AG beschäftigte eine ANin von Nov 1996 bis Juli 2017. Während des AV konnte die ANin ihren Urlaub nicht vollständig nehmen und sammelte über die Jahre 101 Urlaubstage an. Als das AV endete bezahlte der AG der ANin die – nach seiner Ansicht - noch offenen 14 Urlaubstage aus. Die weiteren Urlaubstage hielt der AG für verfallen. Diese wollte die ANin aber noch haben.

Das BAG gab der ANin Recht und urteilte:

Die gesetzlichen Verjährungsfristen (§§ 214 Abs. 1, 194 BGB) finden auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch Anwendung.
Die Verjährungsfrist beginnt aber nicht am Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der AG den AN über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt hat und der AN den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. 

Das BAG hat mit dieser Entscheidung die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 22.09.2022 – C – 120/21) umgesetzt. Nach der Rechtsprechung des EuGH tritt der Zweck der Verjährungsvorschriften, die Gewährleistung von Rechtssicherheit, in der vorliegenden Fallkonstellation hinter dem Ziel von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU zurück, die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme zu schützen. Die Gewährleistung der Rechtssicherheit darf nicht als Vorwand dienen, um zuzulassen, dass sich der Arbeitgeber auf sein eigenes Versäumnis beruft, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich auszuüben. Der Arbeitgeber kann die Rechtssicherheit gewährleisten, indem er seine Obliegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nachholt.

Da der AG die ANin nicht über die ganzen Jahre jeweils auf den ihr noch zustehenden Urlaub hingewiesen hat und aufgefordert hat diesen zu nehmen (also seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten verletzt hat), hat er die ANin nicht in die Lage versetzt ihren Urlaub zu nehmen.

 Und daher verfallen die Urlaubsansprüche am Ende des Kalenderjahres nicht (vgl. § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG) oder nach der Übertragungszeit (§ 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG) und sie verjähren auch nicht!

Und während der Verjährungsfrist von drei Jahren nach Ende des AV hatte die Klägerin ihren Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs geltend gemacht.....

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