Unfallflucht - Keine Bagatelle!

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Eine der häufigsten Ursachen dafür, dass auch ein „Normalbürger“ mit dem Gesetz in Konflikt kommen kann, ist das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB; die sogenannte Unfall-, oder Fahrerflucht.

Irrtümlich wird von den meisten Kraftfahrzeugführern davon ausgegangen, dass es sich dabei um ein Bagatelldelikt handelt. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort stellt jedoch eine Straftat dar, die mindestens mit einer Geldstrafe verbunden ist. Sollte der angerichtete Fremdschaden bedeutend sein (dabei ist im Regelfall bereits bei einer Schadenhöhe von 1.300 EUR auszugehen), droht nach § 69 StGB sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis. Im Falle einer solchen Verurteilung werden außerdem 3 Punkte im Fahreignungsregister (ehemals Verkehrszentralregister) eingetragen, die erst nach 10 Jahren gelöscht werden. Weiterhin droht ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung. Insoweit sollte ein potentiell Beschuldigter dringend den Rat eines Rechtsanwaltes einholen. Dieser wird bemüht sein, dass Verfahren zur Einstellung zu bringen. Sollte dies gelingen, werden die insoweit anfallenden Gebühren in der Regel von den Rechtsschutzversicherungen übernommen, soweit eine solche Versicherung vorliegt. In diesem Fall entfällt auch die Eintragung von Punkten.

Sollte man selbst in eine solche Situation kommen, ist dringend anzuraten, am Unfallort zu verbleiben und auf den Geschädigten zu warten. Das Anbringen eines Zettels am Scheibenwischer ist nicht ausreichend. Die Wartezeit hängt dabei sehr von den Umständen ab, sollte jedoch 30 Minuten nicht unterschreiten. Sollte sich in dieser Zeit kein Geschädigter erreichen lassen, ist es ratsam, die Polizei zu rufen, die den Unfall aufnimmt und den Geschädigten informiert. Das hat auch den Vorteil, dass diese den entstandenen Schaden nachweislich dokumentiert.


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