Unterbeteiligung - typische & atypische

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I. Einleitung

Bei einer Unterbeteiligung handelt es sich um mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft. Dabei wird der Unterbeteiligte an dem Gesellschaftsanteil des Hauptbeteiligten an der Hauptgesellschaft beteiligt. Die Hauptgesellschaft kann jede Gesellschaftsform haben (z.B. GmbH oder GmbH & Co. KG), eine Unterbeteiligung kann jedoch nicht an einem Einzelunternehmen begründet werden.

Der Hauptbeteiligte bleibt alleiniger Inhaber des Gesellschaftsanteils an der Hauptgesellschaft sowie alleiniger Inhaber sämtlicher Gesellschafterrechte in Bezug auf die Hauptgesellschaft (Stimmrecht/Gewinnbezugsrecht etc.).

Der Unterbeteiligte erhält vertragliche Rechte gegen den Hauptbeteiligten, insbesondere auf Teilhabe am Gewinn und Koordination des Stimmrechts etc. Zwischen dem Unterbeteiligten und der Hauptgesellschaft besteht dagegen kein Rechtsverhältnis, insbesondere wird der Unterbeteiligte nicht Gesellschafter der Hauptgesellschaft.

Zwischen dem Hauptbeteiligten und dem Unterbeteiligten entsteht eine Unterbeteiligungsgesellschaft in Form einer GbR-Innengesellschaft, die nicht unter eigenem Namen nach außen in Erscheinung tritt und die kein Gesellschaftsvermögen bildet. Es bestehen also zwei Gesellschaften: die Hauptgesellschaft und die Unterbeteiligungsgesellschaft.

Die Unterbeteiligung kann offen oder still (d.h. verdeckt) eingeräumt werden. Im Gegensatz zur stillen Gesellschaft besteht die Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, während die stille Gesellschaft zwischen dem Unternehmen und dem stillen Gesellschafter begründet wird.

II. Einsatzgebiete

Die Unterbeteiligung ist ein flexibles und einfach zu handhabendes Instrument. In der Praxis haben sich verschiedene Einsatzgebiete für die Unterbeteiligung entwickelt, vor allem:

  1. Die Unterbeteiligung kann eingesetzt werden, wenn die Einräumung einer Hauptbeteiligung aufgrund der Vorschriften des Gesellschaftsvertrags der Hauptgesellschaft unzulässig ist, z.B. wegen (fehlender) Zustimmung der Mitgesellschafter oder in Familiengesellschaften, wenn die Personen, die Hauptgesellschafter sein dürfen, Beschränkungen hinsichtlich Anzahl bzw. Zugehörigkeit zu einem Familienstamm etc. unterliegen oder der Gesellschaftsvertrag eine Mindestbeteiligung vorsieht. Allerdings muss im Einzelfall geprüft werden, inwiefern die Begründung einer Unterbeteiligung ein Risiko des Hauptbeteiligten darstellt, gegen die gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen der Hauptgesellschaft zu verstoßen.
  2. Die Unterbeteiligung kann zu Zwecken der Unternehmensnachfolge genutzt werden, z.B. als Vorstufe zur Nachfolge, wenn der Hauptbeteiligte seine formale Gesellschafterstellung noch nicht aufgeben möchte, oder um den Nachfolger an unternehmerische Entscheidungen sowie Chancen und Risiken einer unternehmerischen Beteiligung heranzuführen, ohne dem Nachfolger eine formale Gesellschafterstellung einzuräumen, oder zum Ausgleich von erbrechtlichen Ausgleichs- und Pflichtteilsansprüchen von weichenden Erben, die nicht Gesellschafter der Hauptgesellschaft werden, oder weil die Einräumung einer Hauptbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft unzulässig ist (siehe oben).
  3. Die Unterbeteiligung kann zur Finanzierung eingesetzt werden, z.B. wenn der Hauptbeteiligte Kapital benötigt, um die Einlage oder den Kaufpreis für die Hauptbeteiligung aufzubringen.

III. Begründung einer Unterbeteiligung

Die Unterbeteiligung ist gesetzlich nicht geregelt. Da sie eine GbR-Innengesellschaft darstellt, sind die §§ 705 ff. BGB anwendbar. Daneben können ergänzend die §§ 230 ff. HGB entsprechend anwendbar sein.

Die Unterbeteiligung entsteht durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags zwischen dem Unterbeteiligten und dem Hauptbeteiligten. Der Gesellschaftsvertrag bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, zu Dokumentationszwecken sollte er jedoch schriftlich abgeschlossen werden.

Die Zustimmung der Mitgesellschafter der Hauptgesellschaft ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft.

Bei Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Unterbeteiligungsgesellschaft sollte darauf geachtet werden, dass die Regelungen mit den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft abgestimmt werden und die Regelungen in den Gesellschaftsverträgen sich nicht widersprechen.

Typische Regelungspunkte im Gesellschaftsvertrag der Unterbeteiligungsgesellschaft betreffen die Beteiligung an Gewinn und Gesellschaftsvermögen der Hauptgesellschaft, Entnahmen durch den Unterbeteiligten, die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung der Hauptgesellschaft, Informations- und Kontrollrechte des Unterbeteiligten, Laufzeit und Kündigung der Unterbeteiligungsgesellschaft etc.

Wird die Unterbeteiligung nicht schenkweise eingeräumt, so kann vereinbart werden, dass der Unterbeteiligte eine Vermögenseinlage in das Vermögen des Hauptbeteiligten zu erbringen hat.

IV. Typische & atypische Unterbeteiligung

Bei einer typischen Unterbeteiligung ist der Unterbeteiligte nur an den laufenden Gewinnen der Hauptgesellschaft beteiligt.

Im Fall einer atypischen Unterbeteiligung wird der Unterbeteiligte auf vertraglicher Grundlage am Ergebnis und an der Vermögenssubstanz der Hauptbeteiligung beteiligt. Das bedeutet, der Unterbeteiligte partizipiert ebenfalls an der Wertentwicklung sowie am Liquidationserlös der Hauptbeteiligung.

Wirtschaftlich betrachtet ist die atypische Unterbeteiligung mit der Hauptbeteiligung vergleichbar, wohingegen die typische Unterbeteiligung eher einem Nießbrauchrechst ähnelt.

V. Fazit

Bei einer Unterbeteiligung handelt es sich um mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft. Dabei wird der Unterbeteiligte an dem Gesellschaftsanteil des Hauptbeteiligten an der Hauptgesellschaft beteiligt.

Die Unterbeteiligung kann vor allem als Nachfolgeinstrument sowie zu Finanzierungszwecken eingesetzt werden.

Je nachdem, ob der Unterbeteiligte nur am Gewinn oder auch am Vermögen der Hauptgesellschaft beteiligt wird, handelt es sich um eine typische bzw. atypische Unterbeteiligung.


Ich berate Sie gerne bei der Begründung einer Unterbeteiligung.

Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

Foto(s): Freudenberg Law


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