Unterbeteiligung an Kommanditanteil als Mitunternehmerschaft steuerpflichtig

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Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, die zudem ein Familienbetrieb ist. Einzelne Familienmitglieder, die nicht als Kommanditisten an dem Familienbetrieb beteiligt sind, werden durch Unterbeteiligungen an den Kommanditanteilen beteiligt. Dies ist durch besondere gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen ermöglicht worden. Einer der Kommanditisten veräußerte seinen ganzen Kommanditanteil an einen Dritten, wodurch auch bei der Klägerin ein Veräußerungsgewinn entstand.

Diesen Veräußerungsgewinn unterwarf das Finanzamt in Gänze der Gewerbesteuerpflicht, mit der Begründung, dass sowohl der Kommanditist als auch der Unterbeteiligte, eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, an dem Kommanditanteil nur mittelbar an der Gesellschaft beteiligt seien.

Hiergegen wendet sich die Klägerin an das Finanzgericht Münster mit der Begründung, dass die Veräußerung des Anteils nur durch die natürliche Person in Gestalt des Kommanditisten durchgeführt wurde und in diesem Fall keine Gewerbesteuer anfällt. Gemäß § 7 Satz2 Nr. 2 GewStG ist nämlich dann keine Gewerbesteuer zu zahlen, wenn die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils ausschließlich auf eine natürliche Person entfällt. Nach Ansicht der Klägerin liegt hier genau so ein Fall vor. Nach Ansicht des beklagten Finanzamtes liegt der hiesige Fall anders, da ja gerade ein Teil des Kommanditanteils von einer Beteiligungsgesellschaft getragen wird und damit die Veräußerung des gesamten Kommanditanteils nicht „ausschließlich“ auf eine natürliche Person entfällt und damit der gesamte Veräußerungsgewinn gewerbesteuerpflichtig sei.

Dem erteilt das Finanzgericht Münster mit dem Urteil eine Absage. Das Finanzgericht spaltet die Gewerbesteuerpflicht bezogen auf den Anteil genauso auf, wie der Kommanditanteil auch aufgespalten ist. Die Veräußerung der Beteiligung an dem Kommanditanteil, der von der natürlichen Person getragen wird, ist nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Hingegen ist die Veräußerung des belasteten Anteils, also des Anteils an dem Kommanditanteil, welche durch eine Beteiligungsgesellschaft gehalten wird, sehr wohl gewerbesteuerpflichtig, da Sie als Mitunternehmerschaft anzusehen ist. Die Klägerin hatte mit ihrem Vorbringen demnach teilweise Erfolg.

Ob die Entscheidung des Finanzgerichts Münster Bestand haben wird, bleibt bis zur endgültigen Entscheidung durch den Bundesfinanzhof abzuwarten.


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