Unterhalt bei Trennung und Scheidung

  • 3 Minuten Lesezeit

Eine große Rolle spielt im Hinblick auf die Scheidung der Unterhalt. Eine Unterhaltspflicht besteht jedoch nicht erst mit einer rechtskräftigen Scheidung, sondern sie besteht in der Regel schon vorher. So haben Kinder grundsätzlich immer einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Leben die Eltern gemeinsam mit dem Kind zusammen, stellt sich die Frage des Unterhalts nicht. Sobald die Eltern jedoch getrennt leben, leistet derjenige bei dem das Kind wohnt Unterhalt in Form von einer Betreuungsleistung- Kost und Logis. Der andere Elternteil hingegen ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Der Kindesunterhalsanspruch ist zeitlich nicht beschränkt, sondern endet regelmäßig erst, wenn das Kind die erste Ausbildung zu einem angemessenen Beruf beendet hat, § 1610 Abs. 2 BGB. Der Kindesunterhalt steht an erster Stelle und hat immer Vorrang gegenüber anderen Unterhaltsarten. Erst wenn der Kindesunterhalt befriedigt ist, erfolgt ein finanzieller Ausgleich unter Eheleuten.

Bei dem Ehegattenunterhalt wird zunächst zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt unterschieden. Trennungsunterhalt wird für die Zeit von der Trennung bis zur Scheidung gezahlt. Der Partner, der ein geringeres Einkommen hat, kann gem. § 1361 BGB Unterhalt von seinem Ex-Partner verlangen, damit er seinen bisherigen Lebensstandard beibehalten kann. Entscheidend sind die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Trennung.

Grundsätzlich ist jeder Ehepartner nach der Scheidung verpflichtet, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.  Der Partner, der nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, hat einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung. Dabei muss immer zuerst geprüft werden, ob der Ehepartner als bedürftig gilt. Gem. § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB umfasst der nacheheliche Unterhalt den gesamten Lebensbedarf.

Es wird zwischen verschiedenen Konstellationen des nachehelichen Ehegattenunterhalts unterschieden. So kann der Partner beispielsweise auf Grund von Krankheit (§ 1572 BGB) oder Erwerbslosigkeit (1573 Abs. 1 BGB) als bedürftig gelten. Auch wird nach § 1571 BGB Ehegattenunterhalt gewährt, wenn der geschiedene Partner nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann und von ihm auch auf Grund seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet wird. Weiterhin gibt es für den geringer verdienenden Ehegatten die Möglichkeit einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht zum vollen Unterhalt aus, kann er den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen, § 1573 Abs. 2 BGB. Es handelt sich dabei um eine Zusatzleistung zum selbst erzielten Einkommen. Dies ist oftmals der Fall wenn der eine Partner seine berufliche Weiterentwicklung für die Erziehung der gemeinsamen Kinder zurückstellt. Der Übergang von der ehelichen Lebensgemeinschaft in die selbstständige Lebensführung soll so erleichtert werden.

Neben dem Elementarunterhalt kann der Partner zusätzlich den Altersvorsorgeunterhalt geltend machen. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte keinen Anteil mehr an den von dem Partner laufend erworbenen Versorgungsanwartschaften. Nach § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB gehören vom Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zum Unterhalt auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit. Der Altersvorsorgeunterhalt dient dem Zweck der Vorsorge für das Alter, daher dürfen Zahlungen nicht für den laufenden Lebensunterhalt verwendet werden. Der Altersvorsorgeunterhalt muss ausdrücklich geltend gemacht werden.

Es besteht nicht nur für Eheleute eine Unterhaltspflicht, sondern auch bei Lebenspartnern und unverheirateten Eltern. Sind die Eltern nicht verheiratet, kann die Mutter nach § 1615 l BGB von dem Kindesvater unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt verlangen. Die Vorschrift enthält vier verschiedene Unterhaltstatbestände. In der Praxis ist die Konstellation am relevantesten, dass von der Mutter auf Grund der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht zu erwarten ist, § 1615 Abs. 2 S. 2 BGB. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.

Wie aufgezeigt bestehen verschiedene Arten und Konstellationen des Unterhalts. Um eine abschließende Beurteilung treffen zu können, bedarf es stets einer Einzelfallbetrachtung um das bestmöglichste Ergebnis für alle Beteiligten zu finden.

 Gern berate ich Sie hierzu.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Janzen

Beiträge zum Thema