Unterhalt und paritätisches Wechselmodell

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Bei Trennung und Scheidung stellt sich die Frage, bei welchem Elternteil die Kinder zukünftig ihren Lebensmittelpunkt haben sollen. Bei Einigkeit der Eltern gestaltet sich dies unproblematisch, schwierig wird es, wenn eine Einigkeit auf Elternebene nicht zu erzielen ist. Eine denkbare Form der Kindesbetreuung ist dann das paritätische Wechselmodell, bei dem beide Eltern die gesamte Betreuungsleistung zu jeweils 50 % übernehmen. Folge ist, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt zu 50 % bei der Mutter und zu 50 % bei dem Vater haben.

Mit Beschluss vom 01.02.2017 hat der BGH (Bundesgerichtshof) entschieden, dass ein paritätisches Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann, soweit es dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Mit Beschluss vom 11.01.2017 hat der BGH zu Fragen des Unterhalts im paritätischen Wechselmodell Stellung bezogen. Der BGH führt hierzu aus, dass grundsätzlich beide Elternteile im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen haben. Beide Eltern trifft hiernach eine Vollzeit-Erwerbsobliegenheit. Der im Fall des BGH betroffenen Mutter, die mit 30 Wochenstunden beschäftigt war, wurde ein fiktives Einkommen für weitere 10 Wochenstunden zugerechnet.

Ergibt sich dann noch eine Einkommensdifferenz der Elterneinkünfte, kann das Kind die sich ergebende Unterhaltsspitze gegenüber dem besser verdienenden Elternteil geltend machen und ggf. einklagen. Das minderjährige Kind wird hierbei in der Regel durch den Elternteil vertreten, der sich das Recht der Geltendmachung zuvor über eine gerichtliche Entscheidung verschafft hat. Das Gesetz hat insoweit noch keine direkte Lösung parat, da es sich an dem Residenzmodell orientiert, wonach derjenige Elternteil das Kind vertritt, bei dem es seinen Lebensmittelpunkt hat. Neben den Unterhaltsbeträgen, die die unterhaltsrechtlichen Leitlinien ausweisen, können auch die infolge des Wechselmodells auflaufenden Mehrkosten den Unterhaltsanspruch in die Höhe treiben. Die Forderung einer Vollzeiterwerbstätigkeit neben einem paritätischen Wechselmodell erscheint zumindest fragwürdig, klar ist aber, dass beide Elternteile eine deutliche Erwerbsobliegenheit trifft. Will ein Elternteil hiervon abweichen, wird er gute Gründe vortragen müssen. 


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