Unterhaltsrecht: Anwendung der sog. Dreiteilungsmethode verfassungswidrig

  • 2 Minuten Lesezeit

Im Geschiedenenunterhaltsrecht gilt seit dem 1. Januar 2008 verstärkt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung: hiernach obliegt es jedem Ehegatten nach einer Scheidung selber, für seinen Unterhalt zu sorgen (vgl. § 1569 BGB).

Sollte dies für einen der Ehepartner nicht möglich sein, z.B. aufgrund einer notwendigen Kinderbetreuung, aufgrund Krankheit oder Alter, ist ein Unterhaltsanspruch aufgrund des nachehelichen Solidaritätsprinzips vorgesehen.

In vielerlei Fällen muss nach einer Scheidung somit Unterhalt für (minderjährige oder volljährige) Kinder gewährt werden, als auch für einen geschiedenen Ehepartner. Oft sind hierfür nicht ausreichende finanzielle Mittel vorhanden, denn auch der leistungspflichtige Partner muss noch für seinen neuen und zusätzlichen Lebensunterhalt aufkommen können.

Es liegt dann ein sog. Mangelfall vor. In diesem Fällen hat der Gesetzgeber zunächst eine Reihenfolge der Unterhaltsberechtigten in § 1609 BGB festgelegt: Minderjährige Kinder werden als erste versorgt, sie genießen den sog. ersten Rang. Geschiedene und nachfolgende Ehegatten sind im Rang hiernach grundsätzlich gleichgestellt.

Das Maß des zu leistenden Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, vgl. § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse sind grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich. Danach eintretende Veränderungen der Verhältnisse werden nur ausnahmsweise in die Unterhaltsbedarfsbestimmung einbezogen.

Mitte 2008 hatte der Bundesgerichtshof erstmals eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner in die Bemessung des Bedarfs des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten einbezogen: Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten sei zu ermitteln, indem seine bereinigten Einkünfte ebenso wie diejenigen des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt würden (sogenannte Dreiteilungsmethode).

Mittels einer Kontrollrechnung sei sodann sicherzustellen, dass der geschiedene Ehegatte maximal in der Höhe Unterhalt erhalte, die sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.

Diese Berechnungsmethode hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr für verfassungswidrig erklärt. Die Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löse sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetze es durch ein eigenes Modell.

Mit diesem Systemwechsel überschreite die neue Rechtsprechung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletze die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

Derzeit und ggf. bis zu einer erneuten Änderung der Gesetzeslage durch den Gesetzgeber ist somit davon auszugehen, dass sich ein Unterhaltsanspruch nach den Verhältnissen richten wird, die während der Ehe bestanden, und die hiernach eingegangene Ehe und sich hieraus ergebende Unterhaltspflichten unberücksichtigt bleiben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Helicia H. Herman

Beiträge zum Thema