Untervermieten? Ja, aber richtig!

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Kinder ziehen aus, die Mitbewohnerin zieht zum Freund, Trennung vom Partner…: Es gibt viele Gründe, warum Mieter Teile der Wohnung untervermieten wollen. Ganz wichtig: Ohne Zustimmung des Vermieters geht nichts!

1. Wann dürfen Mieter untervermieten?

Der Mieter muss ein berechtigtes Interesse haben. Dies können persönliche oder wirtschaftliche Gründe sein. Diese Gründe müssen dem Vermieter mitgeteilt werden, dürfen jedoch erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sein.

2. Darf die ganze Wohnung untervermietet werden?

Der Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch, die gesamte Wohnung unterzuvermieten. Der Vermieter kann also zustimmen oder ablehnen. Anders ist dies bei der teilweisen Untervermietung. Hier besteht ein Anspruch des Mieters, dass der Vermieter zustimmt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung besteht. Anders nur, wenn schwerwiegende Gründe gegen die Untervermietung sprechen.

3. Wann darf der Vermieter seine Zustimmung verweigern?

Wenn in der Person des Untermieters Gründe bestehen, die gegen den Untermieter sprechen, weil er z. B schon als Ruhestörer oder durch kriminelle Handlungen aufgefallen ist. Weiter darf durch die Untervermietung keine Überbelegung vorliegen.

4. Welche Konsequenzen hat es, wenn der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters untervermietet?

Schlimmstenfalls riskiert der Mieter den Verlust seiner Wohnung, da der Vermieter in diesem Fall zur Kündigung berechtigt ist. Hierfür bedarf es aber einer vorherigen Abmahnung.

5. Sollte der Mieter mit dem Untermieter einen Untermietvertrag abschließen?

Das ist auf jeden Fall sinnvoll, damit Rechte und Pflichten klar sind.

Wichtig: Zwischen Vermieter und Untermieter besteht kein Vertragsverhältnis, sodass der Mieter ausschließlich mit seinem Untermieter die wesentlichen Regeln vereinbaren muss.


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