Unwirksamkeit eines per E-Mail übersandten Einspruchs.

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Leitsätze:

I.  Ein per E-Mail-Anhang übersandter Einspruch wird (erst) wirksam, wenn dieser von der Bußgeldbehörde ausgedruckt wird. 

II.  Für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs kommt es auf den Zeitpunkt des Ausdrucks und nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs im E-Mail-Postfach an. 

Mittlerweile lauft nahezu die vollständige textliche Kommunikation, auch im Geschäftsverkehr, elektronisch, vor allem über E-Mail und ggfs. Messenger-Dienste, ab. Da liegt es auf der Hand, dass auch Schriftsätze an Behörden doch einfach eingescannt und per Mail versendet werden können und damit auch Einsprüche gegen Bußgeldentscheidungen so eingelegt werden können.

Warum dem nicht so ist und was zu beachten ist, wenn Sie gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen möchten, möchte ich hier ausführen und nehme dabei auch Bezug auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart, in der die bereits genannten Leitsätze genannt wurden.

Das Gesetz sieht vor, dass ein Einspruch schriftlich bei der zuständigen Behörde oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt wird. Letzteres ist weiterhin möglich. Probleme verursacht das Erfordernis des "schriftlich"-en Einlegens.

In der Entscheidung des AG Stuttgart, wobei dies kein Einzelfall ist, hat der Betroffene einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid verfasst, eigenhändig unterschrieben, eingescannt und per Mail an die zuständige Bußgeldstelle versendet. Der Versand und auch der Eingang der Mail war innerhalb der Einspruchsfrist von zwei Wochen. Ausgedruckt wurde der Anhang, also das Einspruchsschreiben knapp drei Monate nach dem Eingang per Mail, als das Schreiben an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde. Der Betroffene verschickte das Schreiben auch per Post, das Schreiben kam aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der Behörde an.

Hier deshalb bereits der wichtige Hinweis, dass Rechtsbehelfe, wie der Einspruch, innerhalb der jeweiligen Frist bei der Behörde eingegangen sein muss, also im Briefkasten liegt. Ein Absenden der Post am letzten Tag reicht also in der Regel nicht.

Solange die E-Mail und vor allem solange das Einspruchsschreiben nicht ausgedruckt ist, liegt "nur" ein elektronisches Dokument vor, also kein "schriftliches" Dokument. Auch dann nicht, wenn das Schreiben schriftlich verfasst, unterschrieben und eingescannt wurde. Erst mit dem Ausdruck liegt der Einspruch auch schriftlich vor, wobei relevant ist, wann das Schreiben ausgedruckt wird bzw. wurde. 

Mithin kann auf Seiten des/der Betroffenen das Glück herrschen, das die E-Mail durch die Sachbearbeiter sofort ausdruckt und die Frist dadurch gewahrt wird. Solange jedoch weiterhin auch für Einsprüche in Bußgeldsachen die Schriftform vorgeschrieben ist, sind diese eben postalisch, mit dem guten alten Fax-Gerät, wenn ein solches zur Verfügung steht, oder elektronisch mittels elektronischer Signatur zu versenden. 

Ui, elektronisch mit elektronischer Signatur, was ist das schon wieder. Bei dieser Variante werden Schriftsätze und Anlagen tatsächlich wie eine E-Mail versendet. Der Unterschied zur einfachen Mail ist, dass der/die Absender:in nicht nur daran erkannt wird, weil er/sie in der Nachricht steht, sondern auch über die persönliche Signatur identifiziert werden kann. 

Die eigene E-Mail-Adresse ist keine elektronische Signatur.

Rechtsanwält:innen haben beispielsweise ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) über dieses mittels elektronischer Signatur Schriftsätze auch über das elektronische System versendet werden können. Deshalb können und teilweise müssen Rechtsanwält:innen Schriftsätze über dieses System elektronisch einlegen.

Sollten Sie nicht wissen oder unsicher sein, ob Sie zusätzlich zur normalen Mail eine besondere elektronische Signatur haben, sollten Sie den Einspruch und das Schreiben per Post oder Fax einlegen. Selbstverständlich ist auch Ihr:e Rechtsanwält:in gerne bereit, Ihnen von Beginn des Einspruchsverfahrens an zu begleiten und dafür zu sorgen, dass Schriftsätze rechtzeitig und rechtsformsicher eingelegt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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