Unwirksamkeit eines Anforderungsprofils im Konkurrentenstreit

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Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Konkurrentenverfahren der Antragsgegnerin untersagt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen (Beschluss vom 20.06.2013, Az.: 2 VR 1/13). Grund hierfür ist ein rechtswidriges Anforderungsprofil, das Grundlage für die Auswahlentscheidung war.

Wenn mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind, und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird, ist der Dienstherr bereits bei der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden. Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauswahl orientierten Gesichtspunkten beruhen. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung ist aber nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens sondern das angestrebte Statusamt. Damit steht nicht im Einklang, wenn ein Bewerber ausgeschlossen wird, weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Denn nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten.

Eine Ausrichtung des Anforderungsprofils an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens berücksichtigt ferner nicht, dass der Beamte nicht auf Dauer mit einem bestimmten Dienstposten betraut sein muss, denn der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit aus sachlichen Gründen ändern.

Daher fordert das Gericht, dass die Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen darf. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen; sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle

Hat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG, noch als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft. Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden – das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden.


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