Unwirksamkeit tariflichler Regelung bzgl. Unkündbarkeit älterer Arbeitnehmer

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In einer Entscheidung bzgl. Verstoß gegen das AGG hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage der Unwirksamkeit tariflicher Regelung bzgl. Unkündbarkeit älterer Arbeitnehmer auseinander zu setzen (BAG 2 AZR 295/12).

Hier stellte das Gericht fest, dass eine tarifliche Regelung grundsätzlich am AGG zu messen ist und eine Regelung nur dann Bestand haben kann, wenn zumindest grobe Auswahlfehler bei einer notwendigen Sozialauswahl vermieden werden.

Für die Praxis bedeutet dies, dass im Falle einer notwendigen Sozialauswahl zu prüfen ist, ob die tariflich wegen eines bestimmten Alters ordentlich unkündbaren Mitarbeiter doch mit einzubeziehen sind, falls ohne Berücksichtigung die Sozialauswahl zu einem grob fehlerhaften Auswahlergebnis führen würde.

In den Orientierungssätzen führte das Gericht weiter aus, dass der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit - bei gleichzeitig nicht möglicher Fortsetzung auf anderem Arbeitsplatz, ggf. zu geänderten Bedingungen und ggf. nach Umschulung - einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann.

Mit dieser Entscheidung wird über das AGG eine Möglichkeit der notwendigen Erweiterung des in die Sozialauswahl aufzunehmenden Personenkreises eröffnet bzw. die bisher übliche Praxis des Nichteinbezugs der tariflich wegen Alters ordentlich unkündbaren Mitarbeiter mit höheren Hürden und der Verpflichtung zur Berücksichtigung bei möglichen Auswahlentscheidungen versehen.


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