Unwirksamkeit Zinsanpassungsklauseln Prämiensparvertrag der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig

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Worum geht es?

Viele Kleinanleger haben in den Jahren 1993-1996 Prämiensparverträge abgeschlossen, die ihnen von den örtlichen Sparkassen angeboten wurden. Die Prämiensparverträge hatten in der Regel Prämienstaffeln und sahen eine variable Verzinsung vor.

Die Zinsanpassungsklauseln im Rahmen der variablen Verzinsung, auch bei den Prämiensparverträgen, die die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, im Jahr 1994 abgeschlossen hat, sind unwirksam.

Die Zinsanpassungsklausel ist für eine Vielzahl von Verträgen verwendet worden, sodass davon auszugehen ist, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

Ausgehend davon, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen, finden die Regelungen der §§ 307 ff. BGB Anwendung. Die Klausel ist dann unwirksam, wenn sie gegen das Transparenzgebot verstößt. In den vorliegenden Fällen regelte die Klausel auch nicht, wie die Zinsanpassung vorgenommen wird, insbesondere nicht, nach welchen Maßstäben eine Zinsanpassung erfolgen soll. Die Klausel, so das OLG Dresden, unterliegt der Inhaltskontrolle.

Die Klausel muss zunächst den allgemeinen Anforderungen des Preisanpassungsrechts genügen. Sie darf zum einen keine Befugnisse des Verwenders beinhalten, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerung hinaus, die zunächst vereinbarten Zinsen ohne Begrenzung zu reduzieren und so eine Gewinnschmälerung zu verursachen. Insbesondere darf sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben nicht dadurch benachteiligen, dass sie beispielsweise nur den Klauselverwender berechtigt, Erhöhungen der eigenen Kosten an den Kunden weiterzugeben, vorliegend durch Reduzierung des Zinssatzes. Die Klausel muss daher, nachvollziehbar für beide Vertragspartner, auch den Verbraucher, möglichst klar und präzise die Rechte und Pflichten darstellen.

Der Sparer kann seine Interessen nur dann wahrnehmen und entscheiden, ob er in dem Sparprodukt bleibt oder dieses verlässt, wenn objektive Kriterien zur Verfügung stehen, die eine Einschätzung des Anpassungsprozesses ermöglichen. Das Zinsanpassungsrecht, welches in den Prämiensparverträgen enthalten ist, ist einseitig zugunsten der Sparkasse ausgestaltet worden und hat auch keine Dauer der Zinsperiode geregelt, auch nicht das Anpassungsintervall und die Anpassungsmarge. Daher verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot und ist unwirksam.

Wie weit reicht die Entscheidung des OLG?

In dem vorliegenden Verfahren wurde beantragt, dass das Gericht die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich definiert. Derzeit nehmen wir mit einem Kreditgutachter, der auch für die Verbraucherzentrale tätig ist, die Berechnung vor und setzen hierfür als Referenzzinssatz den gleitenden Durchschnitt der Zeitreihe WX4260 (Zinsstatistik Deutsche Bundesbank) ein. Dieses ist auch der Referenzzinssatz, der vergleichbar ist und die Umlaufrendite inländischer Schuldverschreibungen und Hypothekenbriefe mit Restlaufzeit von 10 Jahren definiert. Auf diese Art und Weise werden die, nach Ansicht der Verbraucher geschuldeten Zinsen berechnet und die Differenz zwischen gezahlten und geschuldeten Zinsen ermittelt. Bisher ist noch offen, ob der BGH diese Art und Weise der Zinsberechnung akzeptiert.

Jedenfalls hat das OLG Dresden wegweisend, in der Entscheidung vom 22.04.2020 bestätigt, dass die Verjährung erst mit Beendigung des Sparvertrages beginnt. Dieses würde bedeuten, dass bei einem Sparvertrag, der zum 20.09.2019 gekündigt wurde, die 3-jährige Verjährungsfrist erst zum 31.12.2022 abläuft. Folglich wäre eine Zinsneuberechnung möglich, die bis in das Jahr des Abschlusses des Sparvertrages zurückgeht. Wir werden sehen, wie der BGH sich dazu positioniert.

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Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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