Urlaub in Zeiten der Pandemie

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Durch die Pandemie werden viele Änderungen sofort umgesetzt und viele Fragen bleiben offen. Jüngst wurde ein Hotel auf der Lieblingsinsel der Deutschen eingerichtet, um positiv getestete vor Ort in Quarantäne zu nehmen.

Aber was passiert dann mit dem Arbeitsverhältnis? Hier einige Tipps für Sie:

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Urlaubs einen Anspruch auf Freistellung mit Entgeltfortzahlungsanspruch. Was passiert, aber wenn man die geplante Reise nicht antreten kann, weil das Gebiet zum Risikogebiet erklärt wurde?

Wurde der Urlaub schon mal „genommen“ (beantragt und zugestimmt) kann eine Verschiebung des Urlaubs unter Umständen nur aus Kulanz gewährt werden. Denn der Arbeitgeber schuldet lediglich die Freistellung. Dem Arbeitnehmer wird es in der Regel zuzumuten sein, seinen Urlaub auch innerhalb der vier Wände zu nehmen, um sich zu erholen. Eine einvernehmliche Lösung für beide Seiten ist zwar wünschenswert, aber keine Pflicht seitens des Arbeitgebers.

Im Gegenzug hierzu darf der Arbeitgeber nur in zwingenden Notfällen den festgesetzten Urlaub einseitig verändern. Solche zwingenden Notfällen könnten im Ausfall der Belegschaft und des drohenden Verderbs von Frischware zu sehen sein.  

Auch nach dem Urlaub steht dem Arbeitgeber ein begrenztes Fragerecht zu. Während der Pandemie ist dem Arbeitgeber ein solches Fragerecht einzuräumen, sofern es um den Schutz der übrigen Belegschaft geht. Hier wird das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers hinter das berechtigte, billigenswerte und schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers zurücktreten müssen.

Bei einem Verdacht der Ansteckung könnte (neben einer einvernehmlichen) der Arbeitgeber den Arbeitnehmer – unter Entgeltfortzahlung – freistellen.

Wird ein Arbeitnehmer nach seinem Urlaub unter Quarantäne gestellt, hat er in der Regel keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ob ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz zusteht, muss gesondert geprüft werden.

Verbringt der Arbeitnehmer die Quarantäne im Ausland, weil ein ausländisches Infektionsschutzgesetz greift, hat der Arbeitnehmer keinen Entschädigungsanspruch nach dem deutschen Infektionsschutzgesetz. Das Risiko der Rückreise liegt im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers.

Wie Sie erkennen können, sind einige Regelungen nicht immer eindeutig und müssten daher geprüft werden. Sofern Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.


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