Urteil LG Münster vom 28. März 2017 zur Berufsunfähigkeit bei Betriebsaufgabe und Insolvenz

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Mit unserem heutigen Rechtstipp möchte ich Sie informieren über ein Urteil des Landgerichts Münster zur Berufsunfähigkeit.

In dem Urteil vom 28.03.2017 wird unter anderem folgendes ausgeführt:

Die Beklagte bestreitet eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Klägerin, insbesondere, dass gesundheitliche Gründe zur Einstellung der Arbeitstätigkeit geführt hätten. Denn die Klägerin sei seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon aus rechtlichen Erwägungen nur noch in sehr eingeschränktem Maß zur Ausübung ihres Berufes in der Lage gewesen. Nur 10 Tage später solle dann Berufsunfähigkeit wegen einer Depression eingetreten sein.

Sie verweist zudem auf die Ausführungen von Prof. Peters, der eine Depression und eine Einschränkung der Berufsunfähigkeit der Klägerin verneint habe. Die Klägerin empfinde lediglich eine tiefe Traurigkeit über den Verlust des Familienunternehmens. Das klägerseits vorgelegte Gutachten des Rochus-Hospitals räume zudem ausdrücklich ein, dass das Vorliegen einer Depression allenfalls sicher auf ein Jahr zurückdatiert werden könne, d. h. auf einen Zeitpunkt, zu dem der Versicherungszeitraum bezüglich der Beklagten schon beendet gewesen sei.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erhalt der begehrten Leistungen aus den Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen. Sie kann von den Beklagten die Zahlung der rückständigen Berufsunfähigkeitsrenten sowie die bis zum Ablauf der jeweiligen Leistungszeit zukünftig fällig werdenden Berufsunfähigkeitsrenten – jeweils nebst vereinbarter Bonusrenten – sowie Beitragsfreistellung verlangen. 

Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin außerstande ist, ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin zu mindestens 50 % auszuüben.

Führen wirtschaftliche Gründe zeitgleich mit behaupteten medizinischen Gründen dazu, dass ein Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit einstellt, so ist der Versicherungsfall nur eingetreten, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer auch ohne die ökonomische Entwicklung – die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses oder die Insolvenz seines Unternehmens – gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen ist seinen Beruf fortzuführen. Ein mitarbeitender Inhaber eines Betriebes muss also weiterhin darlegen, dass er gesundheitlich weder seine bisherige Tätigkeit hätte fortsetzen noch eine ihm bei Hinwegdenken der Krise seines Unternehmens mögliche organisatorische Umgestaltung seines Einsatzes hätte vornehmen können.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige, dessen Ausführungen sich das Gericht nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, ist im Rahmen der Begutachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Klägerin eine rezidivierende Depression mit schwerer Ausprägung und einem chronischen Verlauf besteht und dass die Symptomausprägung derart schwer ist, dass eine Berufstätigkeit derzeit nicht möglich ist und bereits nicht mehr möglich war.

Es steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin weder ihre bisherige Tätigkeit hätte fortsetzen können noch eine ihr bei Hinwegdenken der Insolvenz ihres Unternehmens mögliche organisatorische Umgestaltung ihres Einsatzes hätte vornehmen können.

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