Vaterschaftsanfechtung nach Tod des rechtlichen Vaters

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Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Mutter des die Vaterschaft anfechtenden Mannes nach dessen Tod die Fortsetzung des Abstammungsverfahrens verlangen kann. Der Antragsteller hatte am 09.05.2011 die Vaterschaft für das am 20.04.2011 geborene betroffene Kind anerkannt. Mit Schriftsatz vom 18.04.2013 hat er die Vaterschaft angefochten. Der Schriftsatz ist der Kindesmutter am 17.05.2013 zugestellt worden. Am 27.05.2013 ist der Antragsteller verstorben. Im Anhörungstermin vom 15.07.2013, zu dem seine Verfahrensbevollmächtigte, die Kindsmutter sowie ein Vertreter des Kreisjugendamts erschienen waren, hat das Amtsgericht die Unterbrechung des Verfahrens festgestellt. Weiter hat es darauf hingewiesen, dass das Verfahren nur fortgesetzt werde, wenn ein Beteiligter dies innerhalb einer Frist von einem Monat verlange. Nachdem binnen dieser Frist kein Fortsetzungsantrag eingegangen war, hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 19.08.2013 die Erledigung des Verfahrens festgestellt. Mit Schriftsatz vom 08.08.2014 hat die Mutter des Antragstellers beantragt, sie zum Verfahren hinzuzuziehen und dieses fortzusetzen. Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Fortsetzungsverlangens als unzulässig verworfen. Die Mutter des Antragstellers verfolgt mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde ihren Antrag auf Verfahrensfortsetzung weiter.

Die Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt es der Mutter des Antragstellers zwar nicht an der Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 FamFG. Wird nämlich ein Antrag vom erstinstanzlichen Gericht allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen, so eröffnet die darin begründete formelle Beschwer das Rechtsmittel, und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller sachlich zur Antragstellung berechtigt ist. Dies gilt insbesondere bei Verneinung seiner Antragsberechtigung, denn nur auf diese Weise kann das Fehlen des Antragsrechts mit einem Rechtsmittel nachgeprüft werden. So liegt der Fall hier.

Dem Rechtsmittel ist jedoch letztlich kein Erfolg beschieden, weil es der Mutter des Antragstellers an der Berechtigung fehlt, gemäß § 181 Satz 1 FamFG die Fortsetzung des Abstammungsverfahrens zu verlangen.

Stirbt in einer Abstammungssache im Sinne von § 169 FamFG ein Beteiligter vor Rechtskraft der Entscheidung, hat das Gericht gemäß § 181 Satz 1 FamFG die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter dies innerhalb einer Frist von einem Monat durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Ohne ein solches Verlangen binnen der vom Gericht gesetzten Frist gilt das Verfahren gemäß § 181 Satz 2 FamFG als in der Hauptsache erledigt. Die Beteiligung in Abstammungssachen regelt § 172 FamFG, wonach das Kind, die Mutter und der Vater sowie in bestimmten Fällen auch das Jugendamt zu beteiligen sind. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Vielmehr sind auch weitere Personen als sog. Mussbeteiligte zum Verfahren hinzuzuziehen, sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vorliegen, also ihr Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.

Jedoch sind nach überwiegender und hier vertretener Ansicht die Eltern des Kindsvaters nach dessen Tod nicht als Beteiligte im Sinne des § 181 Satz 1 FamFG anzusehen und als solche nicht berechtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen.

Der Mutter des als Vater geltenden Antragstellers stand mithin nicht das Recht zu, die Fortsetzung des Abstammungsverfahrens zu verlangen.

(BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015, XII ZB 671/14)


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