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Veräußerung - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 1 Minuten Lesezeit

Was ist eine Veräußerung?

Im Rahmen einer Veräußerung erfolgt eine Eigentumsübertragung an einer Sache, einer Forderung oder sonstigem Recht aufgrund zweier, inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen der Beteiligten. 

Was ist eine zivilrechtliche Veräußerung?

Im Zivilrecht ist die Veräußerung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, z. B. wenn es um den Erwerb und den Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 ff. BGB), um den Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (§ 873 BGB) oder um das Pfandrecht an beweglichen Sachen (§ 1242 f. BGB) geht.

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt auch, wann eine Veräußerung unwirksam ist: Zum einen, wenn die Veräußerung gegen ein gesetzliches Veräußerungsgebot, das eine bestimmte Person schützen soll, verstößt. Zum anderen, wenn ein behördliches Veräußerungsverbot besteht.

Mit der Veräußerung einer Sache erlöschen auch die Rechte Dritter (§ 936 BGB), haften Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke nicht mehr dem Grundstück rechtlich gesehen an, wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden (§ 1121 BGB).

Was ist eine steuerrechtliche Veräußerung?

Im Steuerrecht ist die Veräußerung im Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelt, z. B. in § 23 EStG. Verkaufen Sie beispielsweise innerhalb eines Jahres bestimmte private Wertgegenstände mit Gewinn (z. B. auf eBay etc.), dann kann das als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein. Hierzu können beispielsweise gehören:

  • Briefmarkensammlungen
  • Münzen
  • Münzsammlungen
  • Edelmetalle (Gold, Silber etc.)
  • Kunstgegenstände
  • Schmuck
  • Antiquitäten
  • Oldtimer
  • Devisen
  • Immobilien
  • Grundstücke
  • Kryptowährung (Bitcoins etc.)

Steuerfrei bleiben private Veräußerungsgeschäfte, wenn Sie im Jahr insgesamt weniger als 600 Euro Gewinn erzielen.

Was ist eine Geschäftsveräußerung?

Bei einer Veräußerung eines ganzen Unternehmens spricht man von einer Geschäftsveräußerung. Für die Veräußerung fällt keine Umsatzsteuer an, wenn der Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich übereignet wird oder in einen anderen Betrieb eingegliedert wird. Um von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren zu können, müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übereignet werden. Eine Vorsteuerberichtigung wird durch die Geschäftsveräußerung nicht ausgelöst. Wird das Unternehmen vom erwerbenden Unternehmer oder Unternehmen nicht fortgeführt, ist die Geschäftsveräußerung steuerpflichtig.

Foto(s): ©Pexels.com/cottonbro

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