Verbindlichkeit einer Lösungsskizze bei Bewertungen von Prüfungsleistungen

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Die Musterlösung oder Lösungsskizze einer Prüfung ist eine nicht verbindliche Hilfestellung für die Prüfer und sollte nicht die eigenständige Bewertung einer Prüfungsleistung verhindern. Dies unterstreicht ein prüfungsrechtlicher Fall vor dem Verwaltungsgericht Bremen, in dem Rechtsanwalt Christian Reckling einen Prüfling vertrat, der gegen die negative Bewertung seiner Prüfungsleistung durch die Steuerberaterkammer vorging. Der Prüfling hatte eigenständige, aber vertretbare Lösungsansätze gewählt, die in der Musterlösung nicht vorgesehen waren. Die Prüfungsleistung wurde deshalb als "nicht bestanden" bewertet. Rechtsanwalt Christian Reckling legte Widerspruch ein, betonte dabei die Bedeutung der eigenständigen Bewertung durch den Prüfer und bekam vor Gericht Recht. Der Fall wurde zu Gunsten des Prüflings entschieden, woraufhin die Steuerberaterkammer eine Neubewertung vornehmen musste. Dies zeigt, dass es sich lohnt, gegen Prüfungsentscheidungen vorzugehen, falls Prüfer sich zu stark an nicht verbindlichen Musterlösungen orientieren und nicht die individuellen Gedanken und Lösungswege der Prüflinge berücksichtigen. Rechtsanwalt Christian Reckling, der durch seine Erfahrung im Prüfungsrecht bereits vielen Prüflingen geholfen hat, steht bundesweit für anwaltliche Beratung und Vertretung in Prüfungsanfechtungen zur Verfügung.

Verbindlichkeit einer Lösungsskizze – Leitsätze

Die Musterlösung bzw. Lösungsskizze ist lediglich eine Hilfestellung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen. Sie hat keinen allgemein-verbindlichen Charakter.

Widerspruchsverfahren gegen die Steuerberaterkammer

Hintergrund dieses Bewertungsmaßstabes ist ein prüfungsrechtlicher Fall vor dem Verwaltungsgericht Bremen, in dem Rechtsanwalt Christian Reckling einen Prüfling vertritt, der gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung „Fachassistent/in Lohn und Gehalt“ bei der Steuerberaterkammer vorgegangen ist. 

Bei der streitgegenständlichen Prüfungsleistung führte die Mandantin von Herrn Rechtsanwalt Reckling zu Teilaufgaben eigenständige Lösungsansätze auf, die in der Musterlösungsskizze nicht vorgesehen waren, deren Ergebnisse aber nachweislich vertretbar waren. Die Klausur wurde mit „nicht bestanden“ bewertet. Gegen die Prüfungsbewertung legte Rechtsanwalt Christian Reckling fristwahrend Widerspruch ein und begründete diesen u. a. mit seiner Rechtsauffassung, dass die Lösungsskizze lediglich eine Grundlage für die Bewertung bilde, aber nicht dazu führen könne, dass der Prüfer keine eigenständige Bewertung mehr durchführten, sondern sich strikt an den Vorgaben der Musterlösung halten. 

Die Steuerberaterkammer folgte dieser Rechtsauffassung hingegen nicht und wies den Widerspruch zurück. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob Rechtsanwalt Christian Reckling Klage und begründete die Klage u. a. im Wesentlichen damit, dass die Musterlösung oder Lösungsskizze dem Prüfer lediglich eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung gebe. 

Nachdem das Gericht die Rechtsauffassung von Herrn Rechtsanwalt Christian Reckling im schriftlichen Vorverfahren stützte und der Gegenseite entsprechend einen richterlichen Hinweis erteilte, stellte die Gegenseite die Klägerin sodann klaglos und wird eine Neubewertung der Prüfungsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vornehmen.

Lehren aus dem Fall

Der Fall zeigt auf, dass in der Rechtsprechung bereits geklärte Grundsätze der Prüfungsbewertung nicht immer eingehalten werden und es sich lohnen kann, auch gerichtlich gegen Prüfungsentscheidung vorzugehen. 

So ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt, dass Musterlösungen oder allgemeine Lösungsskizzen für die Prüfer lediglich eine allgemeine, nicht verbindliche Hilfestellung darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 11.06.1996 – 6 B 88.95-, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 368, Beschl. v. 03.04.1997 – 6 B 4.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 379, und vom 12.07.2013 – 1 WNB 2.13; ebenso Niedersächs. OVG, Beschl. v. 10.12.2009 -5 ME 182/09; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 198). Dies hat zur Folge, dass der Prüfer die vom Prüfling angesprochenen Gesichtspunkte und Gedanken unabhängig davon, ob sie in der Musterlösungsskizze enthalten sind, danach beurteilen, ob sie sich im Rahmen des vom Prüfling gewählten Aufbauschemas bewegen, ob sie sachlich richtig oder zumindest vertretbar und logisch begründet sind und ob für die geforderte Prüfungsleistung wichtige Gesichtspunkte gesehen worden sind. Maßgebliche Voraussetzung für die Nachvollziehbarkeit einer Prüferbewertung ist daher nicht die Lösungsskizze, sondern die eigenständige Bewertung des Prüfers (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.07.2013 – 1 WNB 2.13 -, a. a. O.). 

Betroffene Prüflinge sollten also genau mittels der Akteneinsicht prüfen bzw. überprüfen lassen, ob und inwiefern sich der jeweilige Prüfer an die Lösungsskizze bei der Bewertung gehalten hat.

Bundesweite anwaltliche Beratung und Vertretung

Legen Sie die Prüfungsanfechtung in professionelle Hände und vertrauen Sie der Expertise von Herrn Rechtsanwalt Christian Reckling, Fachanwalt für Verwaltungsrecht seit zehn Jahren. Durch seine ehemalige Tätigkeit als Repetitor für das juristische Repetitorium hemmer und als ausge-wiesener Spezialist im Prüfungsrecht konnte Rechtsanwalt Christian Reckling zahlreichen Prüflingen die Zulassung zur mündlichen Prüfung oder zur Wunschnote verhelfen. 

Foto(s): @christian.reckling

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