Verbot der Zerstückelung der Grundstücke nach slowakischem Recht

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Was ein jeder ausländische Notar, der nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des europäischen Parlaments und des Rates entscheidet, über die slowakischen Liegenschaften wissen muss

Im Falle, dass der Gegenstand des Nachlasses, sich auf dem Gebiet der Slowakischen Republik befindet, auch Ackerland, Waldflächen oder Weinberge außerhalb des bebauten Gemeindegebiets bilden Nachlassgegenstände, und für die Verhandlung dieses Nachlasses ein ausländischer Notar als Gerichtskommissär zuständig wird, kann das Risiko, dass die Erbentscheidung im Widerspruch zu der slowakischen Rechtsordnung erlassen werden kann, nicht ausgeschlossen werden.  

Gemäß dem Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (nachfolgend als „Verordnung“ genannt) gilt, dass die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts eines Staates nur dann abgelehnt werden darf, wenn ihre Anwendung mit dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar wäre. Um das häufige Auftreten von Situationen zu vermeiden, in denen es erforderlich wäre, diesen Artikel der Verordnung anzuwenden bzw. um den Erlass von falschen Erbentscheidungen zu vermeiden, sollten sich die zuständigen Notare, die als Gerichtskommissäre tätig sind, der sich auf den Nachlass, über den sie zu entscheiden haben, beziehenden rechtlichen Beschränkungen bewusst sein.

Eine der rechtlichen Beschränkungen, die bei der Erbentscheidung zu berücksichtigen ist, wenn es sich um außerhalb des Gemeindegebiets befindliches Ackerland, die Waldflächen oder Weinberge handelt, ist das sog. Verbot der Zerstückelung der Grundstücke, das im Gesetz Nr. 180/1995 Slg. über einige Maßnahmen zur Regelung des Eigentums an Grundstücken (nachfolgend als „Gesetz“ genannt) geregelt ist. Zweck dieses Gesetzes ist die Verhinderung der Zerstückelung von Ackerland, Waldflächen oder Weinbergen außerhalb des bebauten Gemeindegebiets (nachfolgend als „die bestehenden Grundstücke“ genannt) und aus diesem Grund ist der Übergang oder die Übertragung des Eigentums an diesen bestehenden Grundstücken nur bei der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig.

Nach der Bestimmung des § 23 Abs. 1 des Gesetzes darf aufgrund einer Erbentscheidung durch die Aufteilung der bestehenden Grundstücke ein Grundstück kleiner als 2 000 m², wenn es sich um ein Ackerland handelt oder ein Grundstück kleiner als 5 000 m², wenn es sich um eine Waldfläche handelt, entstehen.

Nach der Bestimmung des § 23 Abs. 1 des Gesetzes gilt, dass wenn sich die Erben mit der Erbschaft von bestehenden Grundstücken nicht im Einklang mit den im vorhergehenden Satz festgelegten Bedingungen auseinandersetzen können oder wenn das Gericht infolge dieser Bedingungen den Erwerb des Nachlasses entsprechend den jeweiligen Erbanteilen nicht bestätigen kann, wird vom Gericht entschieden, dass die Grundstücke von den Erben erworben werden, die die besten Voraussetzungen zu deren Bewirtschaftung haben. Das Gericht entscheidet auch über die Verpflichtung des Erwerbers des Grundstückes, sich mit anderen Erben auseinanderzusetzen. Wenn es sich um eine Art des Ackerlandes – einen Weinberg handelt, gilt dies auch für Weinberge, die sich im bebauten Gebiet der Gemeinde befinden.

Da solche gerichtliche Beweisführung sehr kompliziert und zeitaufwendig ist, kann dieses Problem am besten gelöst werden, indem eine Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung (nachfolgend als „Vereinbarung“ genannt) geschlossen wird, in der sich die Erben auf einer rechtmäßigen Lösung einigen, wobei es in diesem Zusammenhang möglich ist, auch alle damit verbundenen finanziellen Ansprüche auseinanderzusetzen.

Gleichzeitig soll betont werden, dass ihre Vereinbarung nicht nur zu dem Gesetz im Widerspruch sein darf, sondern auch den guten Sitten nicht widersprechen darf. Es ist erforderlich, damit mit dem Inhalt der Vereinbarung alle Erben einverstanden sind. Durch die Vereinbarung kann nur der ganze Nachlass, der im Verzeichnis der Aktiva der Erbschaft angeführt wurde, geregelt werden, also niemals nur ein Teil davon. Aus dem Gesagten resultiert also, dass eine solche Vereinbarung nur über einen Teil des Nachlasses nicht abgeschlossen werden kann.

Es gibt eine Ausnahme aus der oben im § 24 Abs. 1 des Gesetzes angeführten einschränkenden Regel, auf deren Grundlage die in § 23 des Gesetzes genannte Beschränkung unter anderem auch in folgenden Fällen nicht anwendbar ist: (i) wenn der Grundstücksanteil des Miteigentümers um einen anderen Anteil oder einen Teil des Anteils an demselben Grundstück erhöht wird und das Eigentum an dem übertragenen Anteil oder dem Anteil, der Gegenstand des Eigentumsübergangs war, erlischt; (ii) wenn die bestehenden Grundstücke für Bauzwecke oder andere Zwecke, für die sie enteignet werden könnten, aufgeteilt werden oder wenn die bestehenden Grundstücke nach einem Flurbereinigungsprojekt aufgeteilt werden; (iii) wenn es sich um eine unentgeltliche Übertragung oder um einen Übergang von Grundstücken nach der Sondervorschrift handelt; (iv) wenn es sich um ein Grundstück handelt, auf dem Gärten in einem Gebiet angelegt werden sollen, das im Gebietsplan der Gemeinde für Garten- und Erholungszwecke bestimmt ist.

In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass die gegenständliche Beschränkung nur jene Grundstücke betrifft, die außerhalb der bebauten Gebiete von Städten und Gemeinden liegen. Was die bebauten Gebiete betrifft, dort können die Erben die Grundstücke ohne Beschränkungen weiter aufteilen. Der guten Ordnung halber ist anzuführen, dass die Information darüber, wo das Grundstück situiert ist, in der Eigentumsurkunde angeführt ist. Wenn unter der Überschrift „Platzierung des Grundstücks“ die Nummer 1 angeführt ist, handelt es sich um eine Platzierung in der Gemeinde. Wenn unter der Überschrift „Platzierung des Grundstücks“ Nummer 2 angeführt ist, handelt es sich um einen Standort außerhalb der Gemeinde.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Staat berechtigt ist, einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit zu stellen, wenn aufgrund einer Rechtshandlung ein Miteigentumsanteil entstanden ist, der zu den im Gesetz festgelegten Bedingungen im Widerspruch ist. Der Staat wird bei der Stellung des Antrages und im Gerichtsverfahren durch die Staatsanwaltschaft vertreten.

Aus dem oben Angeführten ergibt sich klar, dass es auch im Interesse der in einem anderen Mitgliedstaat lebenden Erben sein sollte, wenn den Gegenstand ihres Nachlasses auch die sich auf dem Gebiet der Slowakischen Republik befindenden Liegenschaften bilden, damit sie sich auch selbst und aktiv darüber informieren, ob der Gegenstand des Nachlasses einer gesetzlichen Beschränkung nicht unterliegt. Auf diese Weise können viele Unannehmlichkeiten und langwierige zusätzliche Verfahren, die zur Behebung einer mangelhaften Situation erforderlich sind, vermieden werden.

Bemerkung: Dieses Dokument dient lediglich als eine allgemeine Information und ersetzt nicht die Rechtsberatung in einer konkreten Rechtssache.



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