Vereinsrecht: Einladung zur Mitgliederversammlung auch per E-Mail möglich

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Anders als bei der GmbH oder Aktiengesellschaft findet sich im Vereinsrecht keine gesetzliche Regelung dahingehend, in welcher Form Vereine zu ihren Mitgliederversammlungen einzuladen haben. Notwendig ist gem. § 58 Nr. 4 BGB jedoch, dass die Satzung grundsätzlich eine Regelung über die Form der Einberufung zur Mitgliederversammlung enthält. Diese muss so gewählt werden, dass jedes Mitglied auch Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangt oder zumindest ohne wesentliche Erschwernisse erlangen kann.

Schreibt die Vereinssatzung vor, dass Einladungen zu Versammlungen schriftlich zu erfolgen haben, können Vereine diese auch per E-Mail versenden. Dies hat das OLG Hamm kürzlich in einem Rechtsstreit entschieden (Beschluss vom 24.09.2015, Az. 27 W 104/15) und damit auch eine frühere Entscheidung des OLG Hamburgs (Beschluss v. 06.05.2013, 2 W 35/13) bestätigt.

Die Einladung per E-Mail genüge dem in der Satzung verankerten Schriftformerfordernis. Die vorgeschriebene Schriftform solle die Kenntnis der Mitglieder von der anberaumten Versammlung und ihrer Tagesordnung gewährleisten. Einer Unterschrift bedürfe es daher auch nicht, da das Schriftformerfordernis in Vereinssatzungen sich deutlich von der im allgemeinen Wirtschaftsleben vereinbarten Schriftform unterscheide, die dort Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- und Warnfunktion habe. Bei Einladungen zu Mitgliederversammlungen von Vereinen seien diese Funktionen demgegenüber von gänzlich untergeordneter Bedeutung.

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