Verfahrenseinstellung verhindert Bestrafung
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[image]Stellt ein Gericht ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein, kann das die Bestrafung wegen einer gleichzeitig begangenen Straftat - hier einer Beleidigung - rechtlich unmöglich machen. Keine mehrfache Bestrafung wegen derselben Tat - so steht es im Grundgesetz. Auf die rechtskräftige Entscheidung nach einem beendeten Gerichtsverfahren muss grundsätzlich Verlass sein. Außer durch Verurteilung oder Freispruch kann ein Prozess auch durch die Verfahrenseinstellung enden.
Beleidigung, Falschparken, Straßenverschmutzung
Doch zunächst die Vorgeschichte: Dass „Arschloch" - noch dazu mehrmals geäußert - eine Beleidigung ist, weiß jeder. Ein Mitarbeiter des Ordnungsamts musste sich so nennen lassen, nachdem er einen Lieferwagenfahrer gebeten hatte, nicht im absoluten Halteverbot zu parken. Dieser lief zunächst mit den Worten „Wen stört das und was geht dich das an, ich muss liefern" davon. Als der Bedienstete daraufhin eine Verwarnung an die Scheibe klemmen wollte, ging die Schimpftirade unter anderem mit „Was soll ich damit, Arschloch" los. Den Zettel warf der erboste Fahrer auf den Boden und fuhr davon. Es folgte eine Verwarnung wegen Parkens im absoluten Halteverbot und ein Bußgeldbescheid wegen Straßenverschmutzung. Das Verwarngeld zahlte der Beschuldigte, gegen den Bußgeldbescheid ging er aber gerichtlich vor. Zu seinem Glück stellte das Amtsgericht das Verfahren ein. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Einspruch ein. Der Richter hätte ihrer Ansicht nach das Ordnungswidrigkeiten- in ein Strafverfahren überleiten müssen. Schließlich war ihm die Beleidigung aus der Akte bekannt und es lag eine Anzeige dafür vor. Gegen den Fahrer hatte die Staatsanwaltschaft darüber hinaus einen Strafbefehl über 20 Tagessätze zu je 40 Euro erlassen. Da dieser wiederum Einspruch dagegen einlegte, kam es zum Gerichtsverfahren.
Einstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens bezog sich auf Gesamttat
Erst das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf stellte nach einer Rechtsbeschwerde fest, dass das Verfahren unzulässig war, nachdem zuvor das unterinstanzliche Landgericht die Strafe sogar auf 50 Tagessätze zu je 30 Euro erhöht hatte. Grund war die Rechtskraft des Verfahrens wegen Straßenverschmutzung, die sich auch auf das Verfahren wegen Beleidigung auswirkte. Der Richter am Amtsgericht hatte nämlich nicht nur einen Teil, sondern das gesamte Verfahren eingestellt. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs der einzelnen Vorgänge, die rechtlich betrachtet zu einer Tat zusammengefasst werden, verhinderte das ein weiteres Strafverfahren wegen der unflätigen Äußerungen. Niemand darf nämlich von Verfassung wegen aufgrund derselben Tat zwei Mal belangt werden. Eine Wiederaufnahme nach Verfahrenseinstellung ist nur zulässig, wenn neue, für einen anderen Ablauf sprechende Tatsachen oder Beweise vorliegen. Dem Bundesgerichtshof zufolge muss es sich bei erneuter Betrachtung des Vorfalls nun sogar um ein Verbrechen - also eine mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Tat - handeln. Nur dann überwiege das Vertrauen des Beschuldigten nicht dasjenige in eine effektive Strafverfolgung. Anzeichen dafür gab es hier aber keine, sodass die doch heftige Beleidigung folgenlos blieb.
(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 20.03.2012, Az.: III-3 RVs 28/12)
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