Verfolgungsverjährung bei Bußgeldbescheiden: Funktioniert der Umzugs-Trick?

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Wer im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, kommt manchmal auf die verwegene Idee, mit allerhand „Tricks“ der Ahndung entgehen zu können.

Ein wichtiger Ansatzpunkt ist der Eintritt der sog. Verfolgungsverjährung, also des Zeitpunktes, ab dem die Tat mit einem Bußgeld nicht mehr geahndet werden kann, weil zwischen Begehung der Tat und deren Ahndung schlichtweg zu viel Zeit vergangen ist.

Die Frist, innerhalb derer die Tat geahndet werden muss, ist grundsätzlich relativ knapp bemessen. Nur drei Monate hat die Behörde prinzipiell dafür Zeit, so steht es in § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Diese in der Bevölkerung bekannten drei Monate sind allerdings nur ein Grundsatz, die exakte Fristberechnung ist häufig mit Blick auf verschiedene Ruhens- und Unterbrechungstatbestände schwierig und nur vom Fachmann zu überblicken. Trotzdem meinen viele Bürger, man müsse nur irgendwie verhindern, dass einem innerhalb von drei Monaten nach der Tat ein Bußgeldbescheid in den Briefkasten flattert, dann sei die Sache überstanden.

So dachte offenbar auch eine Betroffene, die zunächst einen Anhörungsbogen an ihre damalige Meldeanschrift in ihrem Elternhaus bekam, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt schon einige Jahre einige hundert Kilometer entfernt von ihren Eltern wohnte. Der Bußgeldbescheid wurde dann auch an die Meldeanschrift – bei den Eltern – zugestellt, was die Betroffene für unwirksam hielt, da sie ja nachweislich schon jahrelang nicht mehr unter ihrer Meldeanschrift wohnte, freilich ohne sich jemals umgemeldet zu haben. Im Bußgeldverfahren berief sie sich auf Verfolgungsverjährung, denn es sei der Behörde innerhalb von drei Monaten nicht gelungen, ihr den Bescheid wirksam zuzustellen.

Dies ließ das Oberlandesgericht Hamm (3 RBs 5/15) nicht durchgehen. Die Betroffene habe sich bereits durch die unterlassene Ummeldung ordnungswidrig verhalten. Sie habe es überdies unterlassen, der Bußgeldbehörde ihren tatsächlichen Wohnsitz zu offenbaren. Sie habe auf diese Weise eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides verhindern wollen, um Verfolgungsverjährung herbeizuführen.

Das Verhalten der Betroffenen sei insgesamt als rechtsmissbräuchlich zu werten.

Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist ein Fundamentalprinzip der gesamten Rechtsordnung und gilt auch im Straf- und Bußgeldrecht. Es besagt vereinfacht, dass niemand, der sich selbst nicht an die Spielregeln hält, aus seinem bewusst falschen Verhalten einen rechtlichen Vorteil ziehen darf. Ein plumpes „Austricksen“ der Behörden und Gerichte funktioniert also nicht.

Mein Tipp: Eine Verteidigung muss strategisch geplant werden. Das kann nur leisten, wer die Situation tatsächlich und rechtlich überblickt. Versuchen Sie nicht, mit Stammtischwissen eine Verteidigung selbst in die Hand zu nehmen. Konsultieren Sie so früh wie möglich einen Anwalt, der in der Lage ist, das optimale Ergebnis für Sie zu erzielen!

Grüße aus dem Ruhrpott

Ihr RA Daniel Siegl


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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