Keine Benachteiligung von Nachzüglern bei der Vergabe von Schulplätzen

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Rechtsanwalt Christian Reckling konnte in einem gerichtlichen Eilverfahren den Wunschschulplatz für seinen Mandanten einklagen.

Worum ging es?

Wie jedes Jahr legen in Hamburg eine Vielzahl von Eltern für ihre schulpflichtigen Kinder Widerspruch gegen die jeweiligen Zuweisungsbescheide für die erste Klasse ein, da oftmals die angegebenen Wunschschulen nach Mitteilung der Behörde für Schule und Berufsbildung keine hinreichenden Kapazitäten mehr hätten. Dieses Jahr waren es über 600 Widersprüche, sodass über einige Widersprüche nicht rechtzeitig entschieden wurde und Rechtsanwalt Christian Reckling seinen Mandanten den Eilrechtsschutz vor dem Hamburger Verwaltungsgericht empfohlen hat. In dem von ihm vertretenen Fall zogen die Eltern nach der sog. Stichtagsregelung innerhalb von Hamburg um, sodass sich die regionale Zuständigkeit der Grundschulen geändert hatte. Die von den Eltern angegebenen Wunschschulen wurden jedoch allesamt aufgrund angeblicher mangelnder Kapazitäten bei der erneuten Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt und die sog. alteingessenen Widersprüchsführer bevorzugt. Gegen die Entscheidung legte Rechtsanwalt Reckling Widerspruch ein und beantragte zunächst Akteneinsicht. Bei Durchsicht der Verfahrensakte ergaben sich einige Nachfragen, so insbesondere zu der Frage, warum Widersprüche von sog. alteingesessenen Eltern der jeweiligen Schulbezirke vorrangig bei der erneuten Auswahlentscheidung im Nachrückverfahren bevorzugt wurden. Denn die angegebene Erstwunschschule lag lediglich 227 m vom Wohnsitz des Mandanten entfernt. Da über den Widerspruch nicht rechtzeitig entschieden worden ist, leitete Rechtsanwalt Christian Reckling das gerichtliche Eilverfahren ein.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg

Die gerichtliche Entscheidung (VG Hamburg, Beschluss v. 13.08.2018 – 2 E 4087/18) fiel zu Gunsten des Mandanten von Rechtsanwalt Christian Reckling aus, da die am 25.06.2018 getroffene weitere Auswahlentscheidung der Hamburger Schulbehörde insoweit rechtsfehlerhaft war. Das Gericht ist insoweit der Rechtsauffassung, dass weder eine normative Regelung noch ein sonstiger sachlicher Grund bestand, den von Rechtsanwalt Christian Reckling vertretenen Schüler als Zuzügler gegenüber alteingesessenen Widerspruchsführern zu benachteiligen. Vielmehr erweist sich die neue Auswahlentscheidung als willkürlich. Eine gleichmäßige Verteilung der Vergabe von nachträglich frei gewordenen Schulplätzen sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg nicht erkennbar. Der Mandant von Rechtsanwalt Christian Reckling darf nunmehr die Erstwunschschule besuchen. 

Auswirkung der gerichtlichen Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Hamburg zeigt richtungsweisend auf, wie die Hamburger Schulbehörde künftig die Schulplatzvergabe bei sog. „Nachzüglern“ bzw. „Sinneswandlern“ vorzunehmen hat. Denn im Unterschied zu der Verteilung der Schulplätze in der ersten Auswahlrunde stellt die Vergabe von nachträglich frei gewordenen Schulplätzen stets eine Einzelfallentscheidung dar. Angesichts des enormen Zuwachses der Widersprüche von Eltern dürfte es im nächsten Jahr nicht auszuschließen sein, dass es erneut zu fehlerhaften Auswahlentscheidungen kommen wird.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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