Verjährung von Ansprüchen im Baurecht – nach 2 oder nach 5 Jahren?

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Haftungsansprüche des Auftraggebers bestehen nicht auf unbestimmte Zeit. Sie verjähren, d. h., ein Anspruch kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner dessen Durchsetzung mittels Einrede verhindert (gerichtlich oder außergerichtlich). Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen im Baurecht wird in § 634 a BGB geregelt.

Die Regelung des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 mit einer Verjährungsfrist von 5 Jahren bei einem „Bauwerk“ gilt für Nachbesserungen, Selbstvornahme, Schadensersatzansprüche sowie Ersatz von Aufwendungen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten bzw. Werkunternehmer geltend gemacht werden, da ansonsten die Mängelansprüche des Bauherrn verjähren. Die Verjährung beginnt mit der Bauabnahme des Bauwerks.

Was steckt hinter dem Begriff „Bauwerk“?

Im deutschen Baurecht umfasst der Ausdruck „Bauwerk“ einerseits die Ausführung am Werk als Ganzes (Arbeiten am Grundstück) und darüber hinaus Arbeiten an einem Gebäude.

Für beide Fälle gelten unterschiedliche Verjährungsfristen.

– 2 Jahre: Arbeiten am Grundstück (z. B. Fassadenanstrich, Bodenverdichtungsarbeiten, Erdarbeiten)

– 5 Jahre: Arbeiten am Gebäude (z. B. Fußböden verlegen, Einbau technischer Anlagen)

Durch die schwammige Begrifflichkeit muss die genaue Zuordnung im Einzelfall entschieden werden.

Unterschied zu VOB-Verträgen

Die VOB/B (Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistungen) enthält mitunter auch Vorschriften, die von der durch das Werksvertragsrecht des BGB vorgegebenen Form abweichen. Während die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im privaten wie auch gewerblichen Baurecht ihre Gültigkeit erfahren, werden die Bestimmungen der VOB überwiegend im gewerblichen Baurecht verwendet. Dies muss von den Parteien explizit vereinbart werden. Die Verjährungsfrist nach VOB beträgt 4 Jahren, insofern im Bauvertrag nichts Anderes vereinbart wurde.

Rechtsanwälte Streich & Kollegen

Herr Rechtsanwalt Finn Streich


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