Verjährung von Nachverzinsungsansprüchen bei Prämiensparverträgen zum 31.12.2022

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Mit Urteil vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei vielen Prämiensparverträgen, die Sparkassen vor allem in den 90er Jahren mit ihren Kunden abgeschlossen haben, und die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nach Erreichen der höchsten Prämienstufe von der Sparkasse grundsätzlich gekündigt werden können, ein Nachverzinsungsanspruch zugunsten der Kunden besteht, weil die variable Zinsanpassung der Sparkassen nicht zulässig ist.


Nach der Entscheidung des BGH vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20 – dort Rn. 84, soll die Nachverzinsung an Hand eines in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Zinssatzes erfolgen. „Allein interessengerecht“ sei es, einen Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen. Als Referenz seien die in Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für Spareinlagen zugrunde zu legen, die einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahe kommen.


Welcher Zinssatz hierbei jedoch genau zugrunde zu legen ist, hat der Bundesgerichtshof offen­gelassen. Die Gerichte vertreten hierbei zurzeit unterschiedliche Auffassungen. Häufig wird der sogenannte Zinssatz „WU9554“ zugrunde gelegt (so auch in einer Entscheidung des OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2022 – 5 U 1973/20 -). Die Verbraucherzentralen sind der Auffassung, dass der für Kunden regelmäßig günstigere Zinssatz „WX4260“ (Statistik der Deutschen Bundesbank) zugrunde zu legen ist. Beide Zinssätze führen jedoch in vielen Fällen zu einem erheblichen Nachzahlungsanspruch der Sparkunden.


Diese müssen beachten, dass für sämtliche im Jahr 2019 beendete Sparverträge zum 31.12.2022 Verjährung des Nachverzinsungsanspruches droht.


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