Verkauf von Arzneimitteln im Internet Teil 2: Registrierungspflicht / Rechtsanwalt für Arzneimittel

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Will man als Onlinehändler Arzneimittel über das Internet vertreiben, sind einige Dinge zu beachten, die beim Onlinevertrieb anderer Waren keine Rolle spielen. Geschieht dies nicht, droht eine Abmahnung seitens eines Konkurrenten oder eines Verbraucherschutz- oder Wettbewerbsverbandes.

1. Registrierung des Händlers

Gemäß § 67 Abs. 8 AMG (Arzneimittelgesetz) muss sich jeder Onlinehändler, der im Internet Arzneimittel verkaufen möchte – unabhängig davon, ob dies über einen eigenen Onlineshop oder über eine Handelsplattform geschieht –, beim Versandhandelsregister registrieren. Dafür muss er dem deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) den Vertrieb von Arzneimitteln im Internet anzeigen sowie das Versandhandels-Logo auf der Internetseite darstellen. Das Internetportal des DIMDI muss ebenfalls von der Internetseite aus verlinkt werden.

2. Verstoß gegen Registrierungspflichten

Das LG Hamburg hat entschieden (Beschluss des LG Hamburg vom 12.01.2016, Az. 312 O 5/16), dass ein Onlinehändler wettbewerbswidrig handelt, wenn er Arzneimittel ohne vorherige Anzeige beim Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) und ohne Registrierung im Versandhandelsregister über das Internet vertreibt. In diesem Fall können Konkurrenten und/oder Verbände, wie oben bereits angedeutet, gegen den Onlinehändler vorgehen.

3. Wurden Sie bereits abgemahnt?

Haben Sie wegen fehlender oder mangelhafter Registrierung Ihres Arzneimittelverkaufs bereits eine Abmahnung oder vielleicht auch eine einstweilige Verfügung oder Klage erhalten? Rufen Sie uns gerne an! Senden Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Die Prüfung Ihrer Unterlagen sowie unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos. Wir sind im ganzen Bundesgebiet für Sie tätig und jeder Rechtsanwalt unserer Kanzlei ist ein erfahrener Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

4. Warum unsere Kanzlei?

Die irreführende oder aus anderen Gründen wettbewerbswidrige Werbung für Arznei- oder Heilmittel kann von Mitbewerbern und/oder Verbraucherschutzvereinen oder der Wettbewerbszentrale kostenpflichtig abgemahnt werden. Das Wettbewerbs-, Heil- und Arzneimittelrecht gehört mit in den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Wir haben über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen in diesem Bereich. Wir sichern darüber hinaus auch Ihren Verkaufsauftritt im Internet (Onlineshop, eBay, Amazon etc.) für Arznei-/Heilmittel rechtlich ab oder helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Auf unserer Kanzlei-Homepage finden Sie über 7000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtsschutz/IT-Recht, die beinahe werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt Dr. jur. Ole Damm
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht


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