Verlängerung der Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers

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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 20. September 2018 (Aktenzeichen des Gerichts: 21 Sa 390/18) entschieden, dass Eltern die Elternzeit um das dritte Lebensjahr ihres Kindes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers verlängern dürfen.

Hintergrund der Entscheidung war, dass der Kläger bis zum zweiten Geburtstag seines Kindes Elternzeit beantragt hat. Er wollte dann die Elternzeit einige Monate später bis zum dritten Geburtstag verlängern. Die Beklagte, also die Arbeitgeberin, war jedoch mit dieser Verlängerung nicht einverstanden.

Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass sich aus dem Gesetzestext (§ 16 BEEG) nicht ergibt, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre nur die erstmalige Inanspruchnahme der Elternzeit zustimmungsfrei sein soll.

Der Kläger befindet sich daher durch seine Erklärung gegenüber seiner Arbeitgeberin auch während des dritten Lebensjahres seines Kindes in Elternzeit. Laut dem Landesarbeitsgericht soll durch das Gesetz erreicht werden, dass die Eltern mehr Entscheidungsmöglichkeiten haben. Sie sollen also im Anschluss an die Bindungsfrist (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG) wieder frei entscheiden können, ob sie eine Verlängerung der Elternzeit für nötig halten und müssen sich dabei lediglich an die Anzeigepflichten in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG halten.

Da die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen wurde, ist diese Entscheidung aber noch nicht rechtskräftig. 

Mein Tipp:

Sinnvoll ist es immer, wenn Sie bei Ihrem Arbeitgeber weiterarbeiten wollen, eine einvernehmliche Lösung mit ihrem Arbeitgeber zu treffen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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